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5 StR 162/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 162/21 BESCHLUSS vom 10. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:100122B5STR162.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2022 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen:

Der Adhäsionsklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.

aus W.

beigeordnet.

Gründe:

Die durch die Tat des Angeklagten Geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin M. hatte in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat sie beantragt, ihr insoweit für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Senat hat die Revision des Angeklagten am 27. Oktober 2021 weitgehend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist unterblieben.

Der Adhäsionsklägerin ist für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt L.

beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht möglich. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17, StraFo 2018, 401 mwN). So liegt der Fall hier.

Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 10.12.2020 - 3 KLs 436 Js 79198/16 jug

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