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2 StR 447/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 447/15 BESCHLUSS vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:140116B2STR447.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2016 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31. August 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten M. mit Beschluss vom 31. August 2015 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, da nicht rechtzeitig begründet, verworfen. Tatsächlich war die Revisionsbegründung gegen das am 10. Juli 2015 zugestellte Urteil rechtzeitig, nämlich am 23. Juli 2015, beim Landgericht eingegangen, bei diesem aber versehentlich zunächst nicht zur Akte gelangt und daher bei der Entscheidung übersehen worden. Auf den innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 StPO gestellten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Verwerfungsbeschluss daher aufzuheben.

Die auf die - nicht näher ausgeführte - Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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