• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 235/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 235/13 BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2012 im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge wird abgesehen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. P. hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers J. P. hat es unter Absehen von einer weiter gehenden Entscheidung festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch nach August 2030 weiterbesteht, wenn der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Von einer weiter gehenden Entscheidung über dessen Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Auf die Adhäsionsanträge der Nebenkläger M.

und F. J.

K. hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem

1. November 2012 eine Schadensersatzrente zu zahlen sowie den darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden infolge der Tötung ihres Vaters am 17. Januar zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Adhäsionsanträge. Dieser ist unbestimmt.

Wird zugunsten mehrerer Unterhaltsberechtigter - hier der Ehefrau und der ehelichen und nichtehelichen Kinder des Getöteten - eine Rentenzahlung als Schadensersatz angeordnet, dann bedarf es der Bestimmung der Quote des verteilbaren Einkommens, die auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten entfällt. Diese Quote darf nicht schematisch festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66, 67). Ihre Bestimmung ist auch schon bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erforderlich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 14).

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war daher abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 235/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 2 StR 235/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 235/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum