Paragraphen in 2 StR 235/13
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 235/13 BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2012 im Adhäsionsausspruch aufgehoben.
Von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge wird abgesehen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. P. hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers J. P. hat es unter Absehen von einer weiter gehenden Entscheidung festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch nach August 2030 weiterbesteht, wenn der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Von einer weiter gehenden Entscheidung über dessen Adhäsionsantrag hat es abgesehen. Auf die Adhäsionsanträge der Nebenkläger M.
und F. J.
K. hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem
1. November 2012 eine Schadensersatzrente zu zahlen sowie den darüber hinausgehenden Unterhaltsschaden infolge der Tötung ihres Vaters am 17. Januar zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Adhäsionsanträge. Dieser ist unbestimmt.
Wird zugunsten mehrerer Unterhaltsberechtigter - hier der Ehefrau und der ehelichen und nichtehelichen Kinder des Getöteten - eine Rentenzahlung als Schadensersatz angeordnet, dann bedarf es der Bestimmung der Quote des verteilbaren Einkommens, die auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten entfällt. Diese Quote darf nicht schematisch festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, NJW-RR 1988, 66, 67). Ihre Bestimmung ist auch schon bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach erforderlich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 14).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war daher abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).
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