Paragraphen in 8 W (pat) 18/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/14 Verkündet am 14. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 005 705 …
ECLI:DE:BPatG:2017:141217B8Wpat18.14.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2014 aufgehoben und das Patent 10 2004 005 705 widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 5. Februar 2004 durch die Beschwerdegegnerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2004 005 705 mit der Bezeichnung „Rückenlehne für einen Fahrzeugsitz und Fahrzeugsitz“ erteilt und die Erteilung am 16. Juni 2011 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2011 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende verweist dazu unter anderem auf folgende Entgegenhaltungen:
D6 US 51 20 109 A D9 DE 197 13 378 C1 D13 WO 96/30228 A1 D16 DE 101 04 006 C2 sowie D17 DE 298 23 483 U1 Die Patentabteilung 16 des DPMA hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 im vollen Umfang aufrechterhalten, da der Patentgegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 1 gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 und 4 PatG darstelle, da er neu sei und auch auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Januar 2014 aufzuheben und das Patent 10 2004 005 705 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise, das Patent mit Hilfsanträgen 1 bis 5 vom 14. Dezember 2017 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung entsprechend Einspruchsschriftsatz der Beschwerdeführerin):
1.1 Rückenlehne (2) für einen Fahrzeugsitz (1) 1.2 mit einer in die Rückenlehne (2) integrierten Kopfstütze (7) 1.3 und einem Bedienelement (8) zur Einstellung der Schulteranpassung; dadurch gekennzeichnet, dass 1.4: das Bedienelement (8) an der in die Rückenlehne (2) integrierten Kopfstütze (5) 1.5: zur Rückseite der Rückenlehne (2) hin angeordnet ist.
Der erteilte Patentanspruch 5 lautet:
Fahrzeugsitz (1) mit einer Rückenlehne (2) nach einem der vorstehenden Patentansprüche.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal
1.6A und das Bedienelement (8) als ein Druckknopf (8a, 8b) oder ein Zughebel (8c) ausgebildet ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stellt eine alternative Ausgestaltung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal
1.6B wobei das Bedienelement (8) mit einer Verriegelung zusammenwirkt, die im gelösten Zustand den oberen Teil der Rückenlehne (2) zusammen mit der Kopfstütze (5) frei bewegbar macht.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stellt eine weitere alternative Ausgestaltung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das zusätzliche Merkmal
1.6C wobei das Bedienelement (8) auf eine mechanische Rasteinrichtung wirkt, die in einer ersten eingerasteten Position das Rückenlehnenoberteil gegenüber dem Rückenlehnenunterteil festlegt und in einer zweiten nicht eingerasteten Position eine Änderung der Neigung des Rückenlehnenoberteils relativ zum Rückenlehnenunterteil gestattet.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 stellt eine Kombination der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die beiden zusätzlichen Merkmale 1.6A und 1.6B.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt eine Kombination der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 4 und damit eine alternative Ausgestaltung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die beiden zusätzlichen Merkmale 1.6A und 1.6C.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, denn die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 stellen keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Patentgegenstand betrifft eine Rückenlehne mit integrierter Kopfstütze für einen Fahrzeugsitz und einem Bedienelement zur Einstellung der Schulteranpassung der Rückenlehne.
Aus dem Stand der Technik ist bekannt, Bedienelemente zur Einstellung von Sitzpositionen des Fahrzeugsitzes oder einzelner Bestandteile des Fahrzeugsitzes direkt am Fahrzeugsitz anzuordnen. Dabei sind die Bedienelemente meist an den Seitenbeschlägen der Sitzfläche, an der Frontseite des Fahrzeugsitzes, unterhalb der Sitzfläche oder in der Verkleidung der Fahrertür oder Beifahrertür angeordnet.
Nachteilig ist es, dass manche der bekannten Positionen ergonomisch unvorteilhaft zu erreichen sind oder es leicht zu Fehlbedienungen kommen kann, wenn zu viele Bedienelemente nebeneinander oder in einer Position, an der eine visuelle Überwachung nicht möglich ist, angeordnet sind.
Nach Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, eine Rückenlehne bzw. einen Fahrzeugsitz zur Verfügung zu stellen, mittels der ein Bedienelement zur Einstellung einer Schulteranpassung ergonomisch bedienbar gemacht wird.
2. Die Ansprüche bedürfen hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Fahrzeugsitzen anzusehen.
Nach Merkmal 1.2 weist die Rückenlehne eine integrierte Kopfstütze auf. In der Streitpatentschrift wird der Begriff „integrierte Kopfstütze“ nicht weiter erläutert. Entsprechend seinem Fachwissen versteht der Fachmann unter einer integrierten Kopfstütze entweder eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Sitzlehne gebildet wird, oder eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz abnehmbares bzw. getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Rückenlehnenbzw. Fahrzeugstruktur eingeführt und dort zwangsläufig festgehalten wird und die nur mit Hilfe von Werkzeug oder nach teilweisem oder vollständigem Entfernen der Ausstattung des Sitzes vom Sitz oder von der Fahrzeugstruktur gelöst werden kann.
Nach Merkmal 1.3 verfügt die Rückenlehne über ein Bedienelement zur Einstellung der Schulteranpassung. Durch die konkrete Nennung der Funktion „Schulteranpassung“ ist dem Fachmann klar, dass darunter nicht die Neigungsverstellung der gesamten Rückenlehne zu verstehen ist, sondern die Anpassung eines oberen Teils der Rückenlehne an die Schultern des Nutzers (vgl. auch Absatz [0010] der Patentschrift bzw. Anspruch 2). Die konkrete Ausgestaltung der Schulteranpassung wird im Anspruch 1 offengelassen.
Nach Merkmal 1.4 ist das Bedienelement an der in die Rückenlehne integrierten Kopfstütze angeordnet. Da die integrierte Kopfstütze mit der Rückenlehne auch eine bauliche Einheit darstellen kann, ist unter diesem Merkmal zu verstehen, dass das Bedienteil entweder an einer integrierten Kopfstütze oder auch im oberen Bereich einer Rückenlehne angeordnet sein kann, an dem der Kopf des Benutzers anliegt.
Entsprechend Merkmal 1.5 ist das Bedienelement darüber hinaus zur Rückseite der Rückenlehne hin angeordnet. Darunter ist nach der Beschreibung der Streitpatentschrift (Absätze [0008] und [0009]) für den Fachmann zu verstehen, dass das Bedienelement so an der Rückenlehne angeordnet ist, dass es vom im Fahrzeugsitz sitzenden Benutzer gut erreichbar ist, wenn dieser mit einem „natürlichen Griff“ mit einer Hand über seine Schulter greift und damit die Schulteranpassung mit der Hand einfach in die gewünschte Position geführt werden kann (vgl. Figur 5 der Streitpatentschrift, Bz. 8a, 8b und 8c). Darüber hinaus ist dieses Merkmal dahingehend zu verstehen, dass das Bedienelement auch (körperlich) zur Rückseite der integrierten Kopfstütze hinweist (vgl. Absatz [0033], Satz 2). Dementsprechend wird im Streitpatent das mit dem Bezugszeichen 8d gekennzeichnete Bedienelement auch als nicht erfindungsgemäß bezeichnet. Daher sind, im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden (SS v. 7.03.2014, S. 7, Z. 1+2) und der Patentabteilung (Beschluss, S. 5, mittlerer Absatz) Hebel oder Handräder, die an der Seite der Kopfstütze bzw. der Lehne angeordnet sind und von der Rückseite aus bedienbar wären, nicht im Sinne des Streitpatents zur Rückseite hin angeordnet und fallen daher nicht unter den Gegenstand des Streitpatents.
In der Zusammenschau der Merkmale 1.3 und 1.5 mit der „Schulteranpassung“ und dem zur Rückseite hin ausgerichteten Bedienelement ist für den Fachmann auch klar ersichtlich, dass das Bedienelement zur Rückseite hin ausgerichtet sein soll, aber trotzdem von dem auf dem Sitz sitzenden Benutzer bedienbar sein muss, um erfindungsgemäß ergonomisch eine „Anpassung“ vornehmen zu können.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 gegenüber dem Stand der Technik nach der D9, der D13 oder der D17 neu sind, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
a) Hauptantrag:
Die aus der D6 bekannte Rückenlehne für einen Fahrzeugsitz kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da die D6 wie das Streitpatent eine Rückenlehne mit einem Bedienelement für eine Schulteranpassung mit den Merkmalen M1.1 bis M1.3 zeigt und sich ebenfalls mit der Optimierung der Anpassung der Rückenlehne an die Sitzposition des Nutzers beschäftigt (vgl. Sp. 1, Z. 59 bis Sp. 2, Z. 19), bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einen geeigneten Ausgangspunkt.
Die D6 zeigt eine Rückenlehne für einen Fahrzeugsitz mit einer am oberen Teil der Rückenlehne 28 befestigten Kopfstütze (vgl. Fig. 3, M1.1), bei der die Winkelstellung des oberen Lehnenteils 28 durch Verschwenken gegenüber dem unteren Lehnenteil 27 verstellt werden kann, wobei als Bedienelement ein Handrad 34 an der Achse 33 vorgesehen ist. Auch wenn die Winkelstellung der Nackenlehne 43 gegenüber dem oberen Lehnenteil ebenfalls verstellbar ist, zeigt die D6 entsprechend der Auslegung des Streitpatents eine integrierte Kopfstütze, da diese nur mit Hilfe von Werkzeug oder nach teilweisem oder vollständigem Entfernen der Ausstattung des Sitzes vom Sitz bzw. der Lehne gelöst werden kann. Die Schwenkachse 33 ist angrenzend an die Nackenlordose der sitzenden Person angeordnet, so dass es möglich ist, den oberen Abschnitt der Rückenlehne an die spezielle Form der Nackenlordose und damit an den Schulterbereich anzupassen. (M1.3). Das Handrad ist dabei weder an der in die Rückenlehne integrierten Kopfstütze 43 noch zur Rückseite der Rückenlehne 28 hin, sondern zu deren Seite hin angeordnet.
Der Fachmann sieht bei der aus der D6 bekannten Rückenlehnenverstellung als nachteilig an, dass das an der Seite angeordnete Handrad 34 zur Schulteranpassung von einem auf dem Fahrzeugsitz sitzenden Nutzer schwer bedienbar ist und dass bei der Verstellung mittels Handrad 34 und Getriebebeschlag eine aktive Führung des oberen Lehnenbereichs in die gewünschte Position durch den Nutzer während der Einstellung der Schulteranpassung nicht möglich ist.
Der Fachmann, der stets auch den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich darum, an seinem Produkt die Benutzerfreundlichkeit zu optimieren und dabei die Bedienung der erforderlichen Bedienelemente zu vereinfachen. In Anbetracht dessen sucht er im Stand der Technik nach Möglichkeiten, die Verstellung von Rückenlehnen dahingehend benutzerfreundlicher zu gestalten, dass die Bedienung hinsichtlich ergonomischer Erreichbarkeit und der Möglichkeit der aktiven Führung des zu verstellenden Lehnenteils durch den Nutzer verbessert wird.
Dabei gelangt der Fachmann unter anderem auch zur D16, die ebenfalls eine Rückenlehne 3 für einen Fahrzeugsitz zeigt, bei der mit einem Bedienelement sowohl die Neigung der Rückenlehne als auch der Abstand zwischen einer entsprechend der Definition integralen Kopfstütze 12 und der Rückenlehne 3 eingestellt werden kann. Dabei ist ein Entriegelungshebel 14 als Bedienelement im oberen Bereich der integrierten Kopfstütze angeordnet (M1.4) und das Bedienelement 14 zur Rückseite der Kopfstütze bzw. der Rückenlehne hin angeordnet (M1.5).
Durch die Anordnung des Entriegelungshebels 14 können bei Betätigung des Hebels zwei Funktionen ausgeführt werden, erstens die Entriegelung der zu verstellenden Bauteile (Kopfstütze, Lehne) sowie zweitens die aktive Führung der Bauteile in die gewünschte Position durch den Benutzer (Absätze [0004] und [0005] sowie [0013] und [0014]). Auch wenn der Entriegelungshebel der D16 durch diese Doppelfunktion, neben der Kopfstütze auch die Rückenlehne zum Umklappen zu entriegeln, nur bedient wird, wenn der Benutzer neben dem Sitz steht und nicht auf ihm sitzt, enthält der Fachmann aus der D16 trotzdem den Hinweis auf die Möglichkeit, mit einem an der Kopfstütze angeordneten Hebel einen im unteren Bereich der Rückenlehne angeordneten Neigungsversteller einerseits intuitiv betätigen zu können und anderseits bei entriegeltem Hebel eine gute Wegkontrolle über das zu verstellende Rückenlehnenelement zu erhalten.
Der Einsatz dieser aus der D16 bekannten technischen Maßnahme auf den Gegenstand der D6 führt dazu, dass die Verstellung des oberen Lehnenteils um die Drehachse 33 nicht durch das Handrad 34, sondern über einen an der Kopfstütze angeordneten Bedienhebel für eine Entriegelungseinrichtung erfolgt. Hierin kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens mögliche einfache konstruktive Modifikation gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen. Davon wird der Fachmann auch nicht durch den Umstand abgehalten, dass der Bediener der D16 bei Betätigung des Hebels neben dem Fahrzeugsitz steht, da es aufgrund der Darstellungen der D16 für den Fachmann zweifellos erkennbar ist, dass der Bedienhebel für einen auf dem Fahrzeugsitz sitzenden Nutzer ergonomisch gut zu erreichen ist und die Verstellbewegung des Lehnenteils über die am Bedienhebel befindliche Hand gut zu kontrollieren ist, sofern nicht wie in der D16 die komplette Rückenlehne umgelegt werden soll.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D6 unter Berücksichtigung der D16 und seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
b) Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.6A, wonach „das Bedienelement (8) als ein Druckknopf (8a, 8b) oder ein Zughebel (8c) ausgebildet ist“.
Die Ausgestaltung des Bedienelementes als Zughebel ist dem Fachmann jedoch schon aus der D16, insbesondere der Figur 3 sowie der Beschreibung in Absatz [0011] bekannt. Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D6 unter Berücksichtigung der D16 und seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
c) Hilfsantrag 2:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterschiedet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal 1.6B, wonach „das Bedienelement (8) mit einer Verriegelung zusammenwirkt, die im gelösten Zustand den oberen Teil der Rückenlehne (2) zusammen mit der Kopfstütze (5) frei bewegbar macht.“
Wie schon zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die D16 dem Fachmann die Möglichkeit, mit einem an der in die Rückenlehne integrierten Kopfstütze zur Rückseite der Rückenlehne hin angeordneten Bedienelement eine Verriegelung zu lösen, um im entriegelten Zustand die gesamte Rückenlehne zusammen mit der Kopfstütze frei bewegbar zu machen. In der Übertragung dieser aus der D16 bekannten technischen Maßnahme auf die aus der D6 bekannte, separate Ver- stellung eines oberen Lehnenteils als Schulteranpassung kann dementsprechend auch keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen. Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D6 unter Berücksichtigung der D16 und seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
d) Hilfsantrag 3:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wiederum nur durch das zusätzliche Merkmal 1.6C, wonach „das Bedienelement (8) auf eine mechanische Rasteinrichtung wirkt, die in einer ersten eingerasteten Position das Rückenlehnenoberteil gegenüber dem Rückenlehnenunterteil festlegt und in einer zweiten nicht eingerasteten Position eine Änderung der Neigung des Rückenlehnenoberteils relativ zum Rückenlehnenunterteil gestattet“.
Auch diese Ausgestaltung wird dem Fachmann aus der D16 nahegelegt. Entsprechend Absatz [0012] der D16 steht der Entriegelungshebel in „Wirkverbindung mit einem zweiten Seilzug 27, beispielsweise einem Bowdenzug, mit welchem die Freischwenkfunktion von zwei Lehnenbeschlägen 29 auslösbar ist“ und wobei die Rückenlehne 3 mittels der Lehnenbeschläge 29 relativ zum Sitzteil „in ihrer Neigung einstellbar und zum erleichterten Zugang zur Rückbank nach vorne freischwenkbar“ ist. Der Fachmann kennt verschiedene Ausgestaltungen von Lehnenbeschlägen zum Verstellen bzw. Kippen von Rückenlehnen wie Zykloid- bzw. Planetenmechanismen, lineare Schraubenmechanismen oder Rastklinkenmechanismen. Durch Betätigung der Lehnenbeschläge mittels eines Bowdenzugs wird dem Fachmann in der D16 die Verwendung eines Rastklinkenmechanismus nahegelegt. Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der D6 unter Berücksichti- gung der D16 und seines Fachwissens- und Fachkönnens in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.
e) Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 stellt eine Kombination der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die beiden zusätzlichen Merkmale 1.6A und 1.6B. Daher gelten die Ausführungen zum Gegenstand der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 hier sinngemäß, womit sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 für den Fachmann im Rahmen seines Fachwissens- und Fachkönnens ohne eine erfinderische Tätigkeit in naheliegender Weise aus dem aus der D6 und D16 bekannten Stand ergibt.
f) Hilfsantrag 5:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 stellt wiederum eine Kombination der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 3 dar und enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag die beiden zusätzlichen Merkmale 1.6A und 1.6C. Daher gelten die Ausführungen zum Gegenstand der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 3 hier ebenfalls sinngemäß, womit sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 für den Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens ohne eine erfinderische Tätigkeit in naheliegender Weise aus dem aus der D6 und D16 bekannten Stand ergibt.
Mit dem jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die antragsgemäß jeweils rückbezogenen Unteransprüche sowie der jeweils nebengeordnete, auf ein Fahrzeug mit einer Rückenlehne nach einem der vorstehenden Patentansprüche gerichtete Patentanspruch nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bis 5.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn Pr
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