Paragraphen in 3 StR 107/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 107/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten A.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR107.23.0 Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 15.12.2022 - 2 KLs 930 Js 43066/20 (68/22)
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