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3 StR 107/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 107/23 BESCHLUSS vom 2. Mai 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Revision des Angeklagten A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR107.23.0 Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 15.12.2022 - 2 KLs 930 Js 43066/20 (68/22)

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Paragraphen in 3 StR 107/23

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1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO
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