• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 344/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 344/19 BESCHLUSS vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR344.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2020 gemäß §§ 45, 46, 356a StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 356a Satz 2 StPO wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 mit Beschluss vom 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 13. März 2020 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO beantragt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig erhoben, weil der Antragsteller nicht mitteilt, wann ihm das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts zugegangen ist, in dem er auf die Notwendigkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen wurde. Ergibt sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht ohne Weiteres aus den aktenkundigen Umständen, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller vorträgt, wann das Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 4 StR 556/13 Rn. 8 mwN). Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Damit ist auch die Anhörungsrüge unzulässig. Denn die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO ist nicht gewahrt.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rüge auch unbegründet, gewesen wäre. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 ‒ 1 StR 82/14 Rn. 9).

Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender Vorinstanz: Freiburg, LG, 26.02.2019 ‒ 270 Js 19324/18 16 KLs 19/18

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 344/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 356 StPO
3 45 StPO
1 46 StPO
1 349 StPO
1 465 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 45 StPO
1 46 StPO
1 349 StPO
5 356 StPO
1 465 StPO

Original von 4 StR 344/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 344/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum