Paragraphen in 4 StR 155/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 177 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 358 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 155/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR155.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, versuchter sexueller Nötigung sowie wegen Betruges in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von zwei real konkurrierenden Taten der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB wird von der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils nicht getragen.
Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte die Geschädigte, die zu weiteren sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten nicht bereit war, mit der Ankündigung, einer seiner Mitarbeiter werde auf sie sehr sauer sein und ihr etwas antun, sowie der Frage, ob sie denn den Morgen nicht mehr erleben wolle, unter Druck, um sie zur Duldung des Oral- und Geschlechtsverkehrs zu veranlassen. Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten Konsequenzen fand sich die Geschädigte an zwei nicht näher bekannten Tagen vor dem 3. Juli 2017 jeweils zu Treffen mit dem Angeklagten bereit, wobei es im ersten Fall zur Durchführung des Oral- und im zweiten Fall zum vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kam. Diese Feststellungen lassen offen, ob den zwei erzwungenen Sexualkontakten eine einheitliche Nötigungshandlung des Angeklagten oder unterschiedliche Angriffe auf die Willensfreiheit der Geschädigten zugrunde lagen. Werden verschiedene Verhaltensweisen durch dieselbe Nötigungshandlung erzwungen, liegt aber nur eine einheitliche materiell-rechtliche Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 135/17, NStZ-RR 2017, 312; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 177 Rn. 197 jeweils mwN).
Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall, dass der neue Tatrichter zu der Annahme einer einheitlichen Tat der Vergewaltigung gelangt, weist der Senat darauf hin, dass das sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Verhängung einer die Einzelstrafen aus dem angefochtenen Urteil übersteigenden Einzelstrafe, welche die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten und zu keiner höheren Gesamtstrafe führen darf, nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; vom 19. November 2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; vgl. Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a mwN).
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