I ZB 82/24
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 82/24 BESCHLUSS vom 17. Juli 2025 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein Cloudnutzung Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; UrhG § 16, § 53, § 54, § 54a Abs. 1 Satz 1, § 54b Abs. 1, § 54c, §§ 54d bis 54f, §§ 60a bis 60f, § 60h; VGG § 38, § 40 Abs. 1, § 93, § 104, § 105, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116 a) Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - InternetRadiorecorder II, mwN).
b) Anbieter von Cloud-Diensten sind nicht Schuldner der den Urhebern zustehenden angemessenen Vergütung, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind. Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht erfordert es nach derzeitigem Sachstand nicht, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken.
c) Die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, nach der die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, betrifft nur Anträge auf empirische Untersuchungen zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung im Sinne des § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - I ZB 82/24 - Bayerisches Oberstes Landesgericht ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB82.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 12. August 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe:
A. Die Antragstellerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Sie nimmt die ihr übertragenen Rechte als abhängige Verwertungseinrichtung im Sinne von § 3 VGG im eigenen Namen wahr.
Am 27. September 2022 beantragte sie bei der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend "Schiedsstelle")
die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von Clouds sowie hilfsweise die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Servern zur Vornahme von "CloudKopien", das heißt von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 oder §§ 60a bis 60f UrhG mit einem "Cloud-Speicher" (dem digitalen Online-Speicherplatz, auf den der Cloud-Nutzer über das Internet zugreifen kann) als Quelle und/oder einem Cloud-Speicher als Ziel solcher Vervielfältigungen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie mache urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG gegen CloudAnbieter für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wegen der Überlassung von Speicherplatz im Wege des Cloud-Computings an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland geltend und beabsichtige die Aufstellung eines Tarifs für Clouds. Eine "Cloud" im Sinne des Antrags ist das von einem CloudAnbieter einem Cloud-Kunden in der Bundesrepublik Deutschland auf schuldrechtlicher Basis im Wege des Cloud-Computings zur Nutzung überlassene Produkt-/Leistungspaket. Der Cloud-Anbieter überlässt dem Cloud-Kunden OnlineSpeicherplatz, der über IT-Ressourcen bereitgestellt wird, die sich physisch nicht beim Kunden befinden.
Mit Beschluss vom 27. März 2024 wies die Schiedsstelle die Anträge zurück.
Gegen den Beschluss der Schiedsstelle hat die Antragstellerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG gestellt und beantragt, den Beschluss der Schiedsstelle aufzuheben sowie auszusprechen, dass die Schiedsstelle verpflichtet ist, eine empirische Untersuchung gemäß den dort gestellten Anträgen durchzuführen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (MMR 2024, 950). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
B. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle. Eine Verpflichtung der Schiedsstelle zur Durchführung einer selbstständigen empirischen Untersuchung auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft bestehe nur, wenn die Untersuchung - wie in § 93 VGG vorausgesetzt - auf die Ermittlung einer nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung ziele. Sei das nicht der Fall, stehe § 113 Satz 1 Halbsatz 2 VGG einer Entscheidung der Schiedsstelle dahingehend, die erbetene Untersuchung nicht durchzuführen, nicht entgegen. Die vorliegend mit dem Hauptantrag begehrte Untersuchung sei nicht dazu geeignet, die nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgebliche Nutzung zu ermitteln. Dasselbe gelte hinsichtlich der von der Antragstellerin hilfsweise beantragten Untersuchung.
C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da das Bayerische Oberste Landesgericht sie zugelassen hat (§ 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG). Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zurückweisung eines Antrags im Verfahren nach § 93 VGG durch die Schiedsstelle als Justizverwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (vgl. BayObLG, MMR 2022, 293 [juris Rn. 31 bis 39]; Leister, GRUR-Prax 2022, 148; BeckOK.ZPO/Bacher, 56. Edition [Stand 1. März 2025], § 299 Rn. 4.2; Nordmeyer in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 71 FamFG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
I. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG spricht das Gericht, bei dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ablehnung der empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle im Umfang sowohl des Hauptantrags (dazu nachfolgend C II) als auch des Hilfsantrags (dazu nachfolgend C III) war nicht rechtswidrig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
II. Die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die Schiedsstelle nicht verpflichtet war, die mit dem Hauptantrag begehrte empirische Untersuchung gemäß § 93 VGG zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von Clouds durchzuführen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin hat auf die Durchführung dieser Untersuchung keinen Anspruch.
1. Nach § 54 Abs. 1 UrhG hat der Urheber, wenn die Art des Werks eine nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt, gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Maßgebend für die Vergütungshöhe ist gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden. Nach § 54b Abs. 1 UrhG haftet neben dem Hersteller als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Zahlungsanspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG stellen die Verwertungsgesellschaften hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 VGG auf. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3, § 38 Satz 2 VGG als Tarife. Gemäß § 93 VGG können Verwertungsgesellschaften die Schiedsstelle anrufen, um eine selbstständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen. Für die Durchführung der Untersuchung gilt nach § 113 Satz 1 VGG die Vorschrift des § 104 VGG, nach dessen Absatz 1 die Schiedsstelle erforderliche Beweise in geeigneter Form erheben kann und an Beweisanträge nicht gebunden ist, mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann.
2. Ohne Rechtsfehler ist das Bayerische Oberste Landesgericht davon ausgegangen, dass die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, wonach die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, nur Untersuchungen gemäß § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge betrifft, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.
a) Untersuchungen, die nicht zur Feststellung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung geeignet sind, würden den Zweck des Verfahrens nach § 93 VGG verfehlen, ein Gutachten als Voraussetzung der Aufstellung eines Tarifs zu erlangen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, BT-Drucks. 18/7223, S. 99 [zu § 93] und S. 103 [zu § 114]). Die Schiedsstelle hat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2 VGG festzustellen, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 VGG zu stellen sind. Durch die Mitwirkung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 93 VGG soll deren Sachkompetenz frühzeitig nutzbar gemacht und die Akzeptanz der aufgestellten Tarife erhöht werden (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 86; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 114 VGG Rn. 1; BeckOK.UrhR/Freudenberg, 46. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 114 VGG Rn. 1).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Schiedsstelle als für die Durchführung des Verfahrens nach § 93 VGG zuständige Stelle das Vorliegen dessen gesetzlicher Voraussetzungen einschließlich der Frage, ob ein tauglicher Untersuchungsgegenstand im Sinne von §§ 93, 40 Abs. 1 VGG, § 54a Abs. 1 UrhG vorliegt, zu prüfen. Als Verwaltungsorgan (vgl. nur BayObLG, MMR 2022, 293 [juris Rn. 35]; Raue in Dreier/Schulze aaO § 124 VGG Rn. 1) ist sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und muss die Vorschriften, die ihr Handeln bestimmen, auslegen. Im Verfahren nach § 93 VGG muss sie insbesondere beachten, dass die Untersuchungsergebnisse zur Tarifaufstellung gemäß § 40 Abs. 1 VGG geeignet sein müssen. Damit handelt sie nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, ihren Aufgaben als neutralem Schlichtungsorgan und dem Ziel einer gütlichen Streitbeilegung zuwider, sondern fördert frühzeitig die Akzeptanz der aufzustellenden Tarife. Der Verwertungsgesellschaft steht im Verfahren nach § 93 VGG deshalb keine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage zu, ob es sich bei einem Untersuchungsgegenstand um ein Gerät oder Speichermedium im Sinne der §§ 54, 54a UrhG handelt. Es besteht kein sachlicher Grund, diese Frage der Prüfung durch die Schiedsstelle in diesem Verfahren zu entziehen und in spätere Auseinandersetzungen mit Herstellern, Händlern oder Importeuren über die Durchsetzung des Tarifs zu verlagern. Vielmehr würde dies die Durchsetzung der Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG verzögern. Soweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BTDrucks. 16/1828, S. 35) die Schiedsstelle keine "Entscheidungskompetenz" haben soll, ist damit lediglich gemeint, dass die Schiedsstelle bei den Streitfällen zu den §§ 54, 54a UrhG keine bindenden Entscheidungen fällen, sondern lediglich Einigungsvorschläge unterbreiten kann (nun geregelt in § 105 VGG).
3. Ohne Rechtsfehler hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Beurteilung der Schiedsstelle für zutreffend erachtet, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Untersuchung nicht dazu geeignet ist, die nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgebliche Nutzung zu ermitteln.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, die beantragte empirische Untersuchung wäre zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von Clouds als Grundlage für die Aufstellung eines Tarifs geeignet, wenn Clouds als Geräte oder Speichermedien im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG und Cloud-Betreiber, die ihre Cloud-Dienste in Deutschland wohnhaften Kunden anbieten, nach den Bestimmungen des (deutschen) Urheberrechtsgesetzes als Hersteller, Importeur oder Händler der Cloud anzusehen wären. Eine Vergütungspflicht der Cloud-Anbieter bestehe jedoch nach derzeit geltendem Recht nicht. Somit sei eine empirische Untersuchung, welche die Höhe der Vergütung durch Feststellungen zum Maß der Nutzung von Clouds als eigenständigem Produkt beträfe, nicht durchzuführen. Eine andere Bewertung sei auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Ergebnispflicht veranlasst. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das Vergütungsaufkommen der Rechtsinhaber aus der Geräte- und Speichermedienvergütung infolge der Einführung von Cloud-Angeboten nicht mehr als gerechter Ausgleich für den Schaden aus der Kopiertätigkeit darstelle und deshalb eine unionsrechtswidrige Schutzlücke bestünde. Zwar reduziere sich der Umfang der vergütungspflichtigen Nutzung von Speichermedien und Geräten, soweit infolge des technischen Fortschritts und des erweiterten Angebots von Streaming-Diensten an die Stelle der Vervielfältigungen das Streaming von Inhalten trete. Zur Klärung der Frage, ob die trotz Streamings verbleibende Nutzung von Speichermedien und Geräten zu Vervielfältigungszwecken die von den Verwertungsgesellschaften aktuell geforderten Vergütungen weiterhin rechtfertige, sei jedoch nicht die von der Antragstellerin geforderte, allein auf die Cloudnutzung bezogene, sondern eine umfassende empirische Untersuchung des Nutzungsverhaltens erforderlich, die die Antragstellerin ablehne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Urheber für die in Rede stehenden Vervielfältigungen bei der Nutzung von Cloud-Speichern zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG haben. Die Speicherung von Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte in einem Cloud-Speicher fällt unter den Begriff der Vervielfältigung nach § 16 UrhG (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). Auch der für die Auslegung der Privatkopieschranke in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG maßgebliche Begriff der Vervielfältigung "auf beliebigen Trägern" gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 33] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 1059 - Ocilion IPTV Technologies). Dasselbe gilt, wenn der Nutzer über ein verbundenes Endgerät auf die Cloud zugreift und ein zuvor dorthin hochgeladenes Werk auf sein Endgerät herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 17] - Austro-Mechana). Hersteller dieser Vervielfältigungen im Sinne von § 53 UrhG ist der private Endnutzer, der sich auf die Privatkopieschranke berufen kann (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 20] - Internet-Radiorecorder II, mwN). Aus der Privilegierung dieser Vervielfältigungen nach § 53 UrhG folgt, dass der deutsche Staat im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG als Ersatz des Schadens gewährleisten muss, der den Rechtsinhabern aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, 5331 = GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34 f.] - Stichting de Thuiskopie; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 38] - Austro-Mechana, mwN; BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 10/22, GRUR 2023, 479 [juris Rn. 24] = WRP 2023, 461 - rakuten.de).
c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Anbieter von Cloud-Diensten nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind, weshalb sie nach dem geltenden deutschen Recht nicht zum Kreis der Vergütungspflichtigen zählen.
aa) Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht zur Gewährleistung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG eine Vergütungspflicht der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien vor, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG erlaubter Vervielfältigungen benutzt wird.
bb) Die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG knüpft an die Veräußerung und das Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes an (vgl. §§ 54d, 54e Abs. 1, § 54f Abs. 1 UrhG; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, WRP 2010, 123 [juris Rn. 26] - Scannertarif; von Ungern-Sternberg, GRUR 2022, 1777, 1786; Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 UrhG Rn. 28; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54 Rn. 11; Schaefer, GRUR 2022, 558, 564; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6),
wobei die gesamte Vertriebskette einbezogen ist (BGH, GRUR 2023, 479 [juris Rn. 20] - rakuten.de, mwN). Der durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ("Zweiter Korb") neu eingeführte Begriff der Speichermedien umfasst nach der Gesetzesbegründung alle physikalischen Informations- und Datenträger mit Ausnahme von Papier oder ähnlichen Trägern. Das sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers alle elektronischen (z. B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z.B. Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z.B. Film, DVD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher (BT-Drucks. 16/1828, S. 29). Auch unter den in §§ 54 ff. UrhG verwendeten Begriff "Geräte" lassen sich nach alltagssprachlicher Bedeutung allein körperliche Gegenstände fassen.
cc) Das Angebot von Cloud-Diensten im Sinne des Antrags der Antragstellerin fällt nach geltendem Recht nicht unter die Begriffe der Geräte oder Speichermedien im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (vgl. OLG München, MMR 2024, 869; MMR 2025, 219; von Ungern-Sternberg, GRUR 2022, 1777, 1786; Schaefer, GRUR 2020, 1248, 1253; BeckOK.IT-Recht/Paul, 18. Edition [Stand 1. Januar 2025], § 54 UrhG Rn. 2; Müller, ZUM 2014, 11, 13; Bisges, GRUR 2013, 146, 149; aA BeckOK.UrhR/Grübler, 46. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 54 UrhG Rn. 14; Renner in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 54 UrhG Rn. 52; vgl. Peifer, JZ 2022, 521, 523 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54 Rn. 8, 13). Zwar sollen die Regelungen der §§ 54 ff. UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers eine flexible Anpassung der Pauschalvergütung an den Stand der Technik gewährleisten (BT-Drucks. 16/1828, S. 1, 16 und 45). Diese Aussage in der Gesetzesbegründung bezieht sich jedoch auf die Art der Vervielfältigungsquellen und -verfahren sowie der Speichermedien und Geräte (BT-Drucks. 16/1828, S. 28 f.), nicht auf den Regulierungsansatz, der auf Speichermedien und Geräte als körperliche Gegenstände bezogen ist. An diesem hat der Gesetzgeber festgehalten, als er durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft vom 1. September 2017
(BGBl. I S. 3346) die Vorschriften über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen neu ordnete und erweiterte (vgl. BGH, GRUR 2023, 479 [juris Rn. 21] - rakuten.de). Das deutsche Vergütungssystem für den Ausgleich privilegierter Vervielfältigungen knüpft mithin nach wie vor an die physische Überlassung der Geräte und Speichermedien an (vgl. Stieper, ZUM 2019, 1, 4).
dd) Eine Vergütungspflicht für die Erbringer von Leistungen, die sich auf den Betrieb der Geräte und Speichermedien beziehen, ist im deutschen Recht ausschließlich in § 54c UrhG vorgesehen. Diese Vorschrift regelt eine Vergütungspflicht für das Bereithalten von Ablichtungsgeräten unter anderem in Schulen, Hochschulen, Bibliotheken und nicht kommerziellen Archiven. Eine erweiternde Bezugnahme auf die Regelungen zur Betreibervergütung in § 54c UrhG erfolgt lediglich in § 60h Abs. 1 Satz 2 UrhG (zu Terminals in Bibliotheken gemäß § 60e Abs. 4 Satz 2 UrhG und anderen Einrichtungen gemäß § 60f Abs. 1 UrhG vgl. nur Dreier in Schulze/Dreier aaO § 60e Rn. 24; Loewenheim/Loewenheim/ Stieper, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 91 Rn. 18). Andere Akteure, die Geräte oder Speichermedien zur Vervielfältigung für Endnutzer bereithalten, sind nach den §§ 54 bis 54c UrhG keine Adressaten der Vergütungspflicht.
ee) Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrer Auffassung, die Anbieter von Cloud-Speicherplatz seien als Hersteller, Importeure oder Händler von Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG einzuordnen, nicht durchdringen. Der Begriff des Herstellers, Importeurs oder Händlers im Sinne von § 54 UrhG erfasst nicht den Cloud-Anbieter, auch wenn dieser - wie von der Rechtsbeschwerde vorgetragen - die einzelnen Hard- und Softwarekomponenten der Cloud kombiniert, implementiert und konfiguriert und so das Produkt-/ Leistungspaket mit digital zugänglichem Online-Speicherplatz bereitstellt. Das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG erfasst lediglich die Veräußerung und das Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien, die bei der Erbringung oder der Inanspruchnahme der Leistungen des Cloud-Anbieters verwendet werden, im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes.
ff) Rechtsfehlerfrei hat das Bayerische Oberste Landesgericht auch eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten abgelehnt (vgl. OLG München, MMR 2024, 869 [juris Rn. 133 bis 136]; MMR 2025, 219 [juris Rn. 109 bis 112]). Es fehlt nach den obigen Erwägungen (dazu Rn. 21 f.) an der für die analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, NJW 2025, 1648 [juris Rn. 28] mwN).
d) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht keine andere Bewertung erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nach derzeitigem Sachstand aus den unionsrechtlichen Vorgaben nicht das Erfordernis, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Anbieter zu erstrecken. Die hierfür geltenden Maßstäbe sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, sodass eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
aa) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG bringt - wie den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen ist - den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (EuGH,
GRUR 2022, 558 [juris Rn. 37] - Austro-Mechana; EuGH, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 49 - Seven.One Entertainment Group). Das System, welches dem gerechten Ausgleich zugrunde liegt, und seine Höhe müssen deshalb einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 37, 44] - Seven.One Entertainment Group, mwN).
bb) Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Elemente über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana; GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35] - Seven.One Entertainment Group).
Grundsätzlich ist die Person, welche die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird. Wird also im Rahmen des CloudComputing eine Speicherdienstleistung angeboten, so hat grundsätzlich der Nutzer dieser Dienstleistung den Ausgleich zu finanzieren, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 43] - Austro-Mechana; vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 41] - Internet-Radiorecorder II, mwN).
Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die nicht die betreffenden Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten und können diese in ihre Preisgestaltung einfließen lassen, so dass die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31 und 34 f.] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 44 f., 47] - Austro-Mechana; vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42] - Internet-Radiorecorder II).
cc) Da das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte bei der Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen als ein einheitliches Verfahren zum Zweck des privaten Kopierens angesehen werden kann, können die Mitgliedstaaten im Licht des weiten Ermessens, über das sie verfügen, ein System einführen, in dem ein gerechter Ausgleich nur in Bezug auf Geräte oder Speichermedien gezahlt wird, die einen notwendigen Teil dieses Verfahrens darstellen, sofern angenommen werden kann, dass dieser Ausgleich dem sich für die Inhaber des Urheberrechts ergebenden etwaigen Schaden entspricht. In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 52 f.] - Austro-Mechana; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 43] - InternetRadiorecorder II).
dd) Unionsrechtlich ist es angesichts des weiten Ermessens der Mitgliedstaaten mithin nicht geboten, digitale Dienste, die privaten Nutzern ermöglichen, digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu erstellen und diese auf (ausgelagerten) Datenspeichern über das Internet abzulegen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) oder Betreibervergütung (§ 54c Abs. 1 UrhG) aufzunehmen, sofern der unionsrechtlich geforderte gerechte Ausgleich für den infolge der Vervielfältigung erlittenen Schaden der Rechtsinhaber auch im Fall der in die Cloud ausgelagerten Speicherung durch einen solchen Dienst sichergestellt wird, indem bei der Veräußerung und dem Inverkehrbringen der für die Nutzung eines solchen Dienstes erforderlichen Geräte (z.B. Smartphones, Tablets oder Computern) oder Speichermedien die Vergütung für Privatkopien anfällt (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 44] - Internet-Radiorecorder II), und der bei der Anwendung der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigende Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 30 bis 33] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; vgl. EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 45] - Seven.One Entertainment Group).
ee) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht eine Einbeziehung des Angebots von Cloud-Speichern in die Vergütungspflicht nicht erfordert.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bayerische Oberste Landesgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, welches der in der streitgegenständlichen Funktionseinheit enthaltenen Elemente am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 [juris Rn. 25] = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III), lässt sie außer Acht, dass sich die von ihr zitierte Rechtsprechung des Senats auf die §§ 54 ff. UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezieht.
Diese Vorschriften, die feste Vergütungssätze für einzelne Geräte vorsahen, ließen eine Aufteilung der Vergütung auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, wie nunmehr in § 54a Abs. 1 und 2 UrhG vorgesehen, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 [juris Rn. 11] - Drucker und Plotter I).
(2) Die Rechtsbeschwerde macht außerdem ohne Erfolg geltend, das Bayerische Oberste Landesgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob über die auf die Endgeräte anfallende Geräteabgabe der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen in Cloud-Speichern überhaupt gewährleistet werde beziehungsweise erfasst werden könne; auf dieser Grundlage widerspreche es der Ergebnispflicht, Cloud-Speicher generell aus dem Geräte- beziehungsweise Speichermedienbegriff der §§ 54, 54a UrhG auszuscheiden.
(a) Allerdings werden im Schrifttum vielfach Zweifel geäußert, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung in §§ 54 ff. UrhG geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Nutzung von Cloud-Speicherplatz sicherzustellen (Bisges, GRUR 2013, 146, 148 f.; Dreier/Leistner, GRUR 2013, 881, 891; Müller, ZUM 2014, 11, 13 f. und GRUR-Prax 2022, 287; Klett, ZUM 2014, 18, 21; Leistner, CR 2018, 436 Rn. 25 bis 32 und CR 2021, 73 Rn. 57 f.; Stieper, ZGE 2015, 170, 195, ZUM 2019, 1, 4 f. und ZUM 2022, 455, 456; Schaefer, GRUR 2020, 1248, 1253 sowie GRUR 2022, 563, 564; Flechsig, ZGE 2022, 154, 163 und GRUR-Prax 2024, 241; Wünsche, CR 2022, 527, 528; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6; Böhm/Kashaev, GRUR-Prax 2024, 577; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 13; BeckOK.IT-Recht/Paul aaO § 54 UrhG Rn. 3; Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 6; vgl. Loewenheim/Loewenheim/Stieper aaO § 91 Rn. 23; Grünberger, ZUM 2023, 309, 342). Überwiegend halten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt (etwa Flechsig ZGE 2022, 154, 169 f. mit Gesetzesvorschlag; Stieper, ZUM 2022, 455, 456 mwN).
(b) Wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend erkannt hat, ist es Sache der Träger der öffentlichen Gewalt des jeweiligen Mitgliedstaats, insbesondere auch seiner Gerichte, eine Auslegung des nationalen Rechts vorzunehmen, die im Einklang mit der Ergebnispflicht des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG steht und gewährleistet, dass die Rechtsinhaber den gerechten Ausgleich erhalten (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 39] - Stichting de Thuiskopie). Dies ist auch mit Blick auf die Eigentumsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die Gerichte sind befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist. Dies schließt die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung der Vorschriften zum angemessenen Ausgleich in §§ 54 ff. UrhG angesichts der Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht (zu § 54a UrhG aF vgl. BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 22]; vgl. Leistner, CR 2018, 436 Rn. 28).
(c) In diesem Zusammenhang hatte das Bayerische Oberste Landesgericht entsprechend § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Auf das Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach §§ 23 ff. EGGVG finden - über § 29 Abs. 3 EGGVG hinaus - ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR [VZ] 1/15, NZI 2016, 508 [juris Rn. 15]; BeckOK.GVG/Köhnlein, 27. Edition [Stand 15. Mai 2025], § 29 EGGVG Rn. 2).
Das Gericht, das über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten entscheidet, ist Tatsacheninstanz (BayObLG, NJW-RR 2021, 509 [juris Rn. 37] mwN; MünchKomm.StPO/Ellbogen, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 36). Es hat die relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (BVerfGE 21, 191 [juris Rn. 13]; Nordmeyer in Anders/Gehle aaO § 23 EGGVG Rn. 11; A. Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 2, 12; Zöller/Lückemann aaO § 28 EGGVG Rn. 11).
(d) Das Tatgericht entscheidet dabei über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21, FamRZ 2022, 1556 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 289/24, NJW-RR 2025, 386 [juris Rn. 14]; MünchKomm.FamFG/A. Fischer, 4. Aufl., § 72 Rn. 7; BeckOK.FamFG/Perleberg-Kölbel, 54. Edition [Stand 1. Juni 2025], § 26 Rn. 19e). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt in Betracht, wenn das Tatgericht ungeachtet greifbarer Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenlage keine weiteren Ermittlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZB 6/17, FamRZ 2017, 1619 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 8/20, NVwZ 2023, 1358 [juris Rn. 12 f.]).
(e) Solche Rechtsfehler sind dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht unterlaufen. Aus den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder der angegriffenen Entscheidung der Schiedsstelle ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG den gerechten Ausgleich aufgrund der zunehmenden Nutzung von Cloud-Speichern für Privatkopien nicht mehr gewährleisten kann. Die Rechtsbeschwerde trägt auch nicht vor, dass diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin, die im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend § 27 Abs. 1 FamFG gehalten war, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen, übergangen worden sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht musste daher keine weitergehenden Feststellungen treffen oder den Sachverhalt vor seiner Entscheidung weiter aufklären (vgl. §§ 29 f. FamFG).
Insbesondere vermag die Rechtsbeschwerde nicht darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin der Einschätzung der Schiedsstelle, die bestehenden Gesamtverträge indizierten weiterhin die Angemessenheit der darin vorgesehenen Privatkopievergütung, weil sich ein etwaiger Rückgang von privaten Vervielfältigungen mittels altbekannter Methoden und eine Zunahme solcher Vervielfältigungen unter Nutzung der neuen Cloud-Technologie gegenüberstehen könnten, im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Sachvortrag entgegengesetzt hätte, der das Gericht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung veranlassen musste.
(3) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Bayerische Oberste Landesgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob eine der Cloud-Nutzung entsprechende Anpassung der Endgeräte-Vergütung zu einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG führen könnte. Nach dieser Vorschrift darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen und muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(a) Zwar trifft zu, dass bei der Beurteilung, ob ein gerechter Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (noch) gewährleistet ist, in den Blick zu nehmen ist, ob die Begrenzung der Höhe des in Bezug auf Endgeräte und Speichermedien zu leistenden Ausgleichs nach § 54a Abs. 4 UrhG dazu führt, dass Privatkopien, die unter Nutzung eines Cloud-Dienstes hergestellt werden, regelmäßig zu keinem Anstieg der Gesamtvergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG führen, also faktisch vergütungsneutral sind. Wenn vergütungspflichtige Speichermedien durch Speicherplatz auf Cloud-Servern ersetzt werden, für die keine Vergütung geltend gemacht werden kann, kann das Aufkommen aus der Speichermedienvergütung sinken und den Rechtsinhabern nur noch das Aufkommen aus der Gerätevergütung verbleiben, welche dann je nach Endgeräte- und Speichermedien-Typ gemäß § 54a Abs. 4 UrhG begrenzt sein könnte (vgl. Müller ZUM 2014, 11, 13 f. und GRUR-Prax 2022, 287; Bisges, GRUR 2013, 146, 148 f.; Leistner, CR 2018, 436 Rn. 26; Wiebe in Spindler/ Schuster aaO § 54 UrhG Rn. 13).
(b) Ob die Begrenzung des § 54a Abs. 4 UrhG in Bezug auf die für CloudDienste genutzten Geräte- und Speichermedien-Typen eingreift und gegebenenfalls den gerechten Ausgleich gefährdet, der den Rechtsinhabern zusteht, und ob dies wiederum gerade auf die zunehmende Nutzung dieser Geräte für CloudDienste zurückzuführen ist, lässt sich indes nur beantworten, wenn die maßgebliche Nutzung dieser Endgeräte- und Speichermedien-Typen für nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG erlaubte Vervielfältigungen insgesamt ermittelt wird. Darauf zielt die von der Schiedsstelle vorgeschlagene umfassende empirische Untersuchung des Nutzungsverhaltens, die die Antragstellerin indes nicht nur nicht beantragt hat, sondern die sie ausdrücklich ablehnt. Das Bayerische Oberste Landesgericht war in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gehalten, in eine Beweisaufnahme einzutreten, welche eine solche empirische Untersuchung nach § 93 VGG vorweggenommen hätte.
ff) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Bayerische Oberste Landesgericht weiter die Relevanz des Urteils des Handelsgerichts Wien vom 21. März 2024 (43 Cg 29/19s) für den vorliegenden Streitfall verneint, weil dessen richtlinienkonforme Interpretation des Begriffs der "Speichermedien jeder Art" des
§ 42b Abs. 1 öUrhG, wonach dieser auch das Zurverfügungstellen von Speicherplatz über Cloud-Computing-Dienstleistungen erfasse, auf inhaltlich vom deutschen Recht abweichenden Regelungen beruht.
III. Auch die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die Schiedsstelle habe den Hilfsantrag in der Sache zu Recht abgelehnt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung von PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Servern zur Vornahme von "Cloud-Kopien", das heißt von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 oder §§ 60a bis 60f UrhG mit einem "Cloud-Speicher" als Quelle und/oder einem Cloud-Speicher als Ziel solcher Vervielfältigungen.
1. Die Ablehnung des Hilfsantrags durch die Schiedsstelle verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, denn der darin formulierte begrenzte Untersuchungsumfang (Nutzungen mit einem "Cloud-Speicher") würde dem Zweck des Verfahrens nach § 93 VGG, eine Grundlage für die Aufstellung eines Tarifs nach § 40 VGG zu schaffen (§ 114 Abs. 1 VGG; dazu Rn. 13), nicht gerecht. Für die Gestaltung der Tarife nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG ist maßgeblich, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Dies erfordert grundsätzlich eine umfassende Untersuchung der gesamten tatsächlichen Nutzung und nicht lediglich einzelner Nutzungsarten. Die Schiedsstelle muss das Verfahren von vornherein auf dieses Ziel ausrichten (vgl. § 114 Abs. 1 VGG), damit an dessen Ende ein sachgerechtes und neutrales Ergebnis steht, welches auch in anderen Streitfällen herangezogen werden kann (§ 115 VGG). Diesen Anforderungen genügt der Gegenstand des Hilfsantrags nicht.
2. Aus § 113 Satz 1 VGG, wonach die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, folgt nichts Anderes.
a) Die Regelung des § 113 Satz 1 VGG bezieht sich zum einen nur auf Untersuchungen gemäß § 93 VGG, nicht aber auf Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen (dazu Rn. 1). Sie bezieht sich zum anderen nicht auf Anträge oder Anregungen hinsichtlich des Umfangs oder der Art und Weise der Durchführung der Untersuchung. Diese liegen gemäß § 113 Satz 1, § 104 Abs. 1 VGG im Ermessen der Schiedsstelle. Danach kann die Schiedsstelle bei der Durchführung der empirischen Untersuchung die Beweise in geeigneter Form erheben und ist an Beweisanträge nicht gebunden. Die Schiedsstelle hat den Hilfsantrag in der gestellten Form jedoch zu Recht abgelehnt, weil die Antragstellerin mit der Einschränkung der hilfsweise beantragten Untersuchung der Cloud-Nutzung von PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Servern zur Vornahme von "Cloud-Kopien" erkennbar nicht lediglich eine Anregung zum Untersuchungsumfang geben wollte, sondern es ihr gerade auf diese Begrenzung ankam.
b) Erfolglos wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass die Antragstellerin "Herrin des Verfahrens" gemäß § 93 VGG sei und ihr in diesem Rahmen eine Einschätzungsprärogative zukomme, was die Modalitäten des gerechten Ausgleichs für die zu vergütenden Vervielfältigungen und der Erfüllung der Ergebnispflicht angehe, und dass sie eine erneute empirische Untersuchung der in den bestehenden Gesamtverträgen bereits berücksichtigten Nutzungen nicht für erforderlich halte, weil solche Studien bereits vorlägen. Die Rechtsbeschwerde trägt nicht zu empirischen Untersuchungen vor, die eine vollständige Untersuchung nach § 93 VGG entbehrlich machen würden (zum Erfordernis der Aktualität der Untersuchung vgl. auch BT-Drucks. 18/7223, S. 103 zu § 115 VGG). Der näher begründeten Annahme der sachkundigen Schiedsstelle, dass sich die Art der Nutzung von Geräten zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen auch anderweitig - nicht nur im Hinblick auf Cloud-Kopien - geändert haben könnte, ist die Antragstellerin nicht überzeugend entgegengetreten (dazu Rn. 39 f.).
3. Die Rechtsbeschwerde dringt auch mit ihrer Auffassung nicht durch, es sei der Unternehmerseite unbenommen und unterliege der Vertragsfreiheit, wenn sie sich mit einer allein auf die Cloud-Nutzung zurückgehenden Erhöhung des bisherigen Tarifs ohne vorangegangene Gesamtbetrachtung einlasse, und es müsse den beteiligten Kreisen möglich sein, gegebenenfalls auf Basis einer Studie nach § 93 VGG nur unstrittige Aspekte unter Ausklammerung streitiger Punkte gesamtvertraglich zu regeln. Zwar ist eine gesamtvertragliche Regelung der Vergütungshöhe im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3, § 38 Satz 2 VGG jederzeit möglich (vgl. BT-Drucks. 18/7223, S. 56 und 66) und zur Erhöhung der Akzeptanz der Tarife im Markt vorzugswürdig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schiedsstelle das Verfahren nach § 93 VGG mit dem Ziel der Schaffung einer Grundlage für die Tarifaufstellung betreiben muss, denn es dient der Beschleunigung der Tarifaufstellung in Abkehr von der Pflicht zur vorherigen Durchführung von Gesamtvertragsverhandlungen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung (UrhWahrnG). Deshalb unterbreitet die Schiedsstelle in dem selbstständigen Verfahren zur Einholung einer empirischen Untersuchung auch keinen Einigungsvorschlag (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VGG). Dem Zweck der Beschleunigung wäre nicht gedient, wenn die Antragstellerin eine Untersuchung erwirken könnte, deren Ergebnisse im Fall des Scheiterns von Vertragsverhandlungen nicht zur Aufstellung eines Tarifs geeignet beziehungsweise hierfür ausreichend wären. Der Schiedsstelle bleibt dabei unbenommen, im Einzelfall und unter Einbeziehung der betroffenen Verbände (§§ 112, 116 VGG) zu beurteilen, ob eine Klärung von Vorfragen bei der Durchführung der Untersuchung, auch zur Förderung einer vertraglichen Einigung, zweckmäßig sein kann. Eine Klärung von Vorfragen im Rahmen einer im Grundsatz umfassenden Untersuchung nach § 93 VGG war aber nicht Gegenstand des Hilfsantrags.
Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanz: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Entscheidung vom 12.08.2024 - 101 VA 64/24 -