Paragraphen in I ZR 76/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 76/17 BESCHLUSS vom 18. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180718BIZR76.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).
II. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt,
soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, der Umstand, dass die Zulassung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - 14c O 238/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2017 - I-20 U 125/15 -
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