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4 StR 253/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 253/13 BESCHLUSS vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen „gewerbsmäßigen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte am 6. Dezember 2010 100 g Marihuana an M. . Er händigte M. das Marihuana aus und erhielt einen Teilbetrag von 340 € auf den Kaufpreis; die restlichen 310 € gab ihm M. bei einem Treffen am 9. Dezember 2010 (Fall II. 1.

der Urteilsgründe). An diesem Tag fragte M. den Angeklagten nach weiteren 200 g „normalem“ Marihuana und 200 g Marihuana der Sorte

„Haze“. Für die Kommunikation nutzten beide den MSM-Chat. Der Angeklagte brachte ihm das Marihuana noch am 9. Dezember 2010.

M. bezahlte zunächst nur das „normale“ Marihuana, das Marihuana der Sorte „Haze“

bezahlte er einige Tage später (Fall II. 2. der Urteilsgründe).

Nach diesen Feststellungen ist die Tat 1 tateinheitlich mit der Tat 2 verwirklicht worden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegennahm. Damit überschneiden sich die Rauschgiftgeschäfte in diesem Handlungsteil, so dass eine tateinheitliche Verknüpfung der beiden Taten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12; Beschlüsse vom 11. August 2004 – 2 StR 184/04; vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02 und vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5).

Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung zwei eigenständige Taten festgestellt werden könnten, und ändert den Schuldspruch selbst. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal ein Jahr acht Monate, einmal ein Jahr sieben Monate, fünfmal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr fünf Monate) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin

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