Paragraphen in 23 W (pat) 17/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/17 Verkündet am 20. Juli 2017
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 030 660.6 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
1. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 030 660.6 wurde am 29. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Beleuchtetes Fahrzeuginnenausstattungsteil“ elektronisch angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Die Anmeldung wurde am 29. Dezember 2011 mit der DE 10 2010 030 660 A1 offengelegt.
2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 EP 1 895 228 A1, D2 DE 10 2007 010 755 A1, D3 DE 10 2006 032 373 A1, D4 DE 103 33 040 A1, D5 US 5 709 453 A, D6 JP 2009 262 911 A, D7 DE 10 2008 017 345 A1 und D8 DE 101 35 478 A1.
Sie hat in drei Bescheiden und in einer Anhörung am 22. April 2015 ausgeführt, dass der jeweils mit Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so dass er nicht patentfähig sei. Auch die übrigen Ansprüche und die Beschreibung enthielten nichts, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Eine Patenterteilung könne daher nicht in Aussicht gestellt werden.
Die Anmelderin hat in vier Eingaben und zuletzt in der Anhörung am 22. April 2015 den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei sie mehrmals geänderte neue Ansprüche eingereicht hat. In der Anhörung hat die Anmelderin dann nochmals einen Anspruchssatz als Hilfsantrag eingereicht und beantragt, ein Patent auf der Grundlage des mit der vierten Eingabe vom 20. März 2015 eingereichten Anspruchssatzes und hilfsweise ein Patent auf der Grundlage des in der Anhörung eingereichten Anspruchssatzes zu erteilen.
In der Folge hat die Prüfungsstelle am 22. April 2015 in der Anhörung beschlossen: „Der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 werden zurückgewiesen“. Mit Anschreiben vom 27. April 2015 hat sie dann der Anmelderin eine Begründung ihrer Entscheidung zugestellt, wobei sie als Wortlaut für den Tenor „Die Patentanmeldung wird zurückgewiesen“ angegeben hat. In dieser Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D5 unter Hinzuziehen der Kenntnisse des Fachmanns aus den Druckschriften D3, D1 und D6 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (§ 4 PatG), so dass er nicht patentfähig sei. Die Beschlussbegründung wurde am 29. April 2015 im Abholfach des Vertreters der Anmelderin niedergelegt, so dass sie als am 2. Mai 2015 zugestellt gilt.
3. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015, am selben Tag im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, und dabei in erster Linie die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, also Abhilfe, beantragt. Zu diesem Zweck hat sie mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 eine Beschwerdebegründung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die Anspruchssätze und geänderte Teile der Beschreibung für einen Haupt- und vier Hilfsanträge enthält. Eine Abhilfe durch die Prüfungsstelle ist indes nicht erfolgt, da die Prüfungsstelle bereits am 24. Juni 2015 entschieden hat, der Beschwerde der Anmelderin nicht abzuhelfen.
4. In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 hat die Anmelderin beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2015 aufzuheben.
2.a) Hauptantrag Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Beleuchtetes Fahrzeuginnenausstattungsteil“, dem Anmeldetag 29. Juni 2010 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, - Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hauptantrag,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 2015; - Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18, - 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
2.b) Hilfsantrag 1 Hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, - Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 2015; - die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und Zeichnungen.
2.c) Hilfsantrag 2 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, - Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 2015; - die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und Zeichnungen.
2.d) Hilfsantrag 3 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 3, - Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 2015; - die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und Zeichnungen.
2.e) Hilfsantrag 4 Weiter hilfsweise für die unter 2.a) genannte technische Neuerung ein Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4, - Beschreibungsseiten 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4,
jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Juni 2015; - die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten 1 und 9 bis 18 und Zeichnungen.
5. Der mit der Beschwerdebegründung am 29. Juni 2015 eingegangene Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:
„1. Innenausstattungsteil (13) für ein Fahrzeug, umfassend 1.1 ein Lichtemissionselement (2) zum Emittieren von Licht und 1.2. ein streifenförmiges Lichtleiterelement (3), 1.2.1 wobei das Lichtleiterelement (3) eine erste Oberfläche und eine zweite Oberfläche (9) aufweist, wobei die erste Oberfläche eine der beiden größten Oberflächen des Lichtleiterelements (3) ist und 1.2.2 die zweite Oberfläche (9) eine von diesen abweichende Oberfläche ist, 1.2.3 wobei die erste Oberfläche eine Einkopplungsfläche (10) umfasst, 1.2.4 wobei der Flächeninhalt der Einkopplungsfläche (10) größer ist als der Flächeninhalt der zweiten Oberfläche (9), 1.3 wobei das Lichtleiterelement (3) und das Lichtemissionselement (2) so angeordnet und ausgestaltet sind, dass Licht (5, 6) von dem Lichtemissionselement (2) über die Einkopplungsfläche (10) in das Lichtleiterelement (3) einkoppelbar und über die zweite Oberfläche (9) auskoppelbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 das Lichtemissionselement selbst einen Lichtleiter (2) umfasst, aus dem Licht in das Lichtleiterelement (3) einkoppelbar ist.“
Anspruch 1 des 1. Hilfsantrags unterscheidet sich in den Merkmalen 1 bis 1.4 nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags. An das Ende wurde das folgende weitere Merkmal angefügt:
„1.5 wobei das Lichtemissionselement (2) in einer Ausnehmung (14) aufgenommen ist, die eine in Richtung des Lichtleiterelements (3) weisende Öffnung aufweist.“
In Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag wird als weiteres Merkmal das Merkmal „1.6 wobei die Ausnehmung (14) reflektierende Oberflächen aufweist.“
an das Ende des Anspruchs 1 gemäß dem 1. Hilfsantrag angehängt.
Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags unterscheidet sich in den Merkmalen 1 bis 1.4 nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags. Dazu wurde das weitere Merkmal
„1.7 wobei das Lichtleiterelement (3) eine flächige Folie aus einem Licht leitenden Material ist.“
an das Ende des Anspruches angehängt.
Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags kombiniert alle zusätzlichen Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 der übrigen Hilfsanträge und fügt sie an das Ende des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Hinsichtlich der weiteren, jeweils direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche der unterschiedlichen Anträge sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin gegen den begründeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V ist zulässig, erweist sich jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2017 als nicht begründet, weil die Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß den vier Hilfsanträgen gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).
1. Der in der Anhörung am 22. April 2015 verkündete Tenor und der in der Beschlussbegründung aufgeführte Tenor stimmen nicht überein. Während in der Anhörung der Beschluss gefasst wurde, dass der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 zurückgewiesen werden, wurde in der Beschlussbegründung angegeben, dass in der Anhörung beschlossen worden sei, dass die Patentanmeldung zurückgewiesen werde. Letzteres wurde dann auch in der Beschlussbegründung begründet. Da zum Zeitpunkt des Beschlusses in der Anhörung am 22. April 2015 nur der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 als Anträge vorlagen, hat dieser Fehler keine Auswirkungen, denn indem der Hauptantrag und der Hilfsantrag Nr. 1 zurückgewiesen wurden, wurde mangels eines weiteren Antrags letztendlich die Patentanmeldung zurückgewiesen, wie dies als Tenor in der Beschlussbegründung angegeben ist. Damit wird mit der Beschlussbegründung auch der in der Anhörung gefasste sachlich gleiche Beschluss begründet, und es gibt in der Folge keinen Grund, die Anmeldung nach § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen.
2. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug, das ein Lichtemissionselement zum Emittieren von Licht und ein streifenförmiges Lichtleiterelement umfasst (vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibungen).
Für die Innenraumbeleuchtung eines Fahrzeuges kann eine diffuse und indirekte Beleuchtung verwendet werden. Für eine indirekte Beleuchtung wird üblicherweise eine Lichtquelle verdeckt angeordnet, so dass nur der Anteil des Lichts sichtbar ist, der über eine Reflexionsschicht in der Umgebung der Lichtquelle in Richtung des Betrachters im Fahrzeuginnenraum reflektiert wird.
Im Stand der Technik wird eine Innenraumbeleuchtungseinrichtung für Kraftfahrzeuge beschrieben, bei der eine Lichtquelle in einer Innenraumverkleidung vorgesehen ist, die eine als angenehm empfundene Beleuchtung im Innenraum eines Fahrzeugs schaffen soll. Diese bekannte Vorrichtung verwendet indirektes diffuses Licht zur Beleuchtung verschiedener Elemente im Fahrzeuginnenraum. Bei der indirekten Beleuchtung des Fahrzeuginnenraums besteht das Problem, dass die Lichtintensität, die ein Fahrzeuginsasse wahrnimmt, stark von den Eigenschaften der Reflexionsschicht abhängt, die durch die Beleuchtungsvorrichtung beleuchtet wird. Wenn diese Fläche aus dunklen oder matten Materialien besteht, wird ein großer Anteil des emittierten Lichts absorbiert und die Leuchtwirkung der Beleuchtung ist nur sehr schwach. Im Gegensatz dazu kommt es bei gleicher Leuchtkraft der Lichtquelle zu sehr hell empfundenen Lichtintensitäten, wenn die Reflexionsschicht helle Flächen aufweist. Somit hängt die Wirksamkeit der Beleuchtung zu einem großen Teil von der Farbe des Innenraums des Fahrzeugs ab, so dass eine einheitliche Beleuchtung für verschiedenfarbig ausgestattete Fahrzeuge Schwierigkeiten bereitet.
Ein weiterer Nachteil indirekter Beleuchtung liegt in dem verhältnismäßig kleinen Anteil des emittierten Lichts, das tatsächlich für die Beleuchtung zur Verfügung steht. Dies begründet sich in den Absorptionskoeffizienten der beleuchteten Materialien. Im Gegensatz dazu besteht bei einer direkten Beleuchtung das Problem, dass hierdurch kaum Gestaltungsfreiheiten für Design und Anpassung der Beleuchtung an die individuellen Anforderungen im Fahrzeug eröffnet werden (vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, 3. Abs. der geltenden Beschreibungen).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug bereitzustellen, das eine als angenehm empfundene Beleuchtung im Fahrzeuginnenraum ermöglicht und gleichzeitig große Freiheiten bei der Gestaltung des Innenausstattungsteils inklusive der zur Beleuchtung verwendeten Elemente bietet (vgl. S. 3a, 2. Abs. der geltenden Beschreibungen).
Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände der Ansprüche 1 des Haupt- und der vier Hilfsanträge gelöst.
Es wird somit ein Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug beansprucht, das ein Lichtemissionselement zum Emittieren von Licht und ein streifenförmiges Lichtleiterelement aufweist. Die Beschreibung gibt an, was unter streifenförmig zu verstehen ist. So zeichnet sich eine Streifenform dadurch aus, dass sie flach und in ihren Grund- bzw. Querschnittsflächen im Wesentlichen rechteckig ist, wobei die Streifenform durch zwei Seiten mit den im Verhältnis zu den übrigen Seiten größten Oberflächen gebildet wird. Unter flach ist dabei zu verstehen, dass die maximale Größe des Streifens senkrecht zur Grundfläche höchstens die Hälfte der maximalen Größe des Streifens in Richtung der Grundfläche beträgt. Unter „im Wesentlichen rechteckig“ wird auch verstanden, dass die Seiten konkav oder konvex gebogen sein können, oder aber zwei gegenüberliegende Seiten eine unterschiedliche Länge aufweisen können. Dabei geht die Anmelderin so weit, dass auch Dreiecksflächen und damit erst recht Trapezflächen darunterfallen (vgl. S. 3b, 1. bis 3. Abs. der geltenden Beschreibungen). Dies bedeutet, dass die Angabe „im Wesentlichen rechteckig“ keine weitere Einschränkung darstellt. Auch muss der Streifen sich nicht in einer mathematischen Ebene befinden, sondern kann in sich verdreht, gewellt oder anders geformt sein, insbesondere an die Kontur eines Innenausstattungsteils für ein Fahrzeug angepasst sein (vgl. S. 4, 2. Abs. der geltenden Beschreibungen.)
Das Lichtleiterelement wird in den Ansprüchen 1 im Folgenden weiter charakterisiert. Es weist eine erste und zweite Oberfläche auf. Dabei ist die erste Oberfläche eine der beiden größten Flächen des Körpers, also bei einer Platte die Ober- oder die Unterseite. Die zweite Oberfläche ist dagegen keine dieser beiden Oberflächen, also beispielsweise bei einer Platte eine Randfläche. Ein Teil der ersten Oberfläche dient als Einkopplungsfläche. Der Flächeninhalt dieses Teils ist größer als der der zweiten Oberfläche. Der Sinn dieser Merkmale ergibt sich mit der weiteren Angabe, dass das Lichtleiterelement und das Lichtemissionselement so an- geordnet und ausgestaltet sind, dass Licht von dem Lichtemissionselement über die Einkoppelfläche in das Lichtleiterelement einkoppelbar und über die zweite Oberfläche auskoppelbar ist. Diese Angabe schließt die Möglichkeit der Umwandlung des Lichts durch fluoreszierende Partikel nicht aus (vgl. S. 10, 11 seitenübergreifender Abs. der Beschreibungen), wo strenggenommen nicht das vom Lichtemissionselement ausgesandte Licht, sondern das von den fluoreszierenden Partikeln ausgesandte Licht das Lichtleiterelement über die zweite Oberfläche wieder verlässt.
Das Lichtemissionselement umfasst selbst einen Lichtleiter, aus dem Licht in das Lichtleiterelement (3) einkoppelbar ist. Da zwischen dem Lichtemissionselement und dem Lichtleiter unterschieden wird, bedeutet dies, dass das Lichtemissionselement neben dem Lichtleiter noch weitere Bestandteile, so zwangsweise die eigentliche Lichtquelle umfassen muss, da erst diese das Lichtemissionselement zu einem solchen macht.
Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge führen das Innenausstattungsteil noch weiter aus. So befindet sich nach Anspruch 1 des 1., 2. und 4. Hilfsantrags das Lichtemissionselement in einer Ausnehmung. Diese Ausnehmung weist in Richtung des Lichtleiterelements eine Öffnung auf, wird demnach von dem Lichtleiterelement zumindest teilweise abgedeckt oder verdeckt. Worin diese Ausnehmung ist, wird nicht angegeben, so dass von einem Hohlraum auszugehen ist, der nach einer Seite eine Öffnung besitzt. Gemäß 2. und 4. Hilfsantrag weist die Ausnehmung reflektierende Oberflächen auf. Dies bedeutet letztendlich nur, dass nicht die gesamte innere Oberfläche der Ausnehmung matt schwarz ist.
In Anspruch 1 des 3. und 4. Hilfsantrags wird das Lichtleiterelement als eine flächige Folie aus einem Licht leitenden Material charakterisiert.
3. Als zuständiger Fachmann ist hier ein im Bereich der Fahrzeugbeleuchtung erfahrener Ingenieur der Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von Beleuchtungsvorrichtungen und insbesondere Innenraumbeleuchtungen eines Kraftfahrzeuges auf der Basis von Lichtleitern betraut ist. 4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den vier Hilfsanträgen beruhen ausgehend von der Druckschrift D5 in Verbindung mit den Druckschriften D3, D6 und D2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche zulässig und ihre Lehren ausführbar sind (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische Bandage“).
4.1 Hauptantrag Druckschrift D5 wurde von der Prüfungsstelle als Hauptentgegenhaltung herangezogen. Sie befasst sich in erster Linie mit beleuchteten Ausstattungsteilen an der Außenseite eines Fahrzeugs, die als Designelemente genutzt werden. Sie befasst sich aber auch mit praktischen Elementen und Sicherheitselementen (vgl. Sp. 9, Z. 66 bis Sp. 10, Z. 1: „While FIGS. 2-10A primarily represent decorative uses of this invention, FIGS. 11 and 12 illustrate practical or safety uses of the present invention.“). Als eines dieser praktischen Elemente wird die Beleuchtung eines Zündschlosses angegeben (vgl. Sp. 10, Z. 1 bis 9: „FIG. 11 illustrates the use of this invention to illuminate a lock cylinder of a vehicle to facilitate the location of the lock cylinder for insertion of a key. Lock cylinder 106 may be an ignition lock, a door lock, a trunk lock, a security lock or any other similar type of lock which may be difficult to locate in the dark. Cylinder 106 typically extends through and is flush with a structural member 108, such as a door, trunk lid, interior panel or the like.“). Ein Zündschloss ist ein Ausstattungsteil, das sich typischerweise im Innenraum des Fahrzeugs befindet. Davon geht auch die Druckschrift D5 aus, wie daraus ersichtlich ist, dass sie mit Bezug auf Fig. 11 auf den fehlenden Platz im Armaturenbrett des Fahrzeugs hinweist (vgl. Sp. 10, Z. 30 bis 33: „The particular configuration shown in FIG. 11 permits sheet 110 to be positioned in a very limited space and allows sheet 110 to accommodate the particular configuration of a vehicle instrument panel, or the like.“).
Im Einzelnen offenbart Druckschrift D5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ein
1. Innenausstattungsteil für ein Fahrzeug (z. B. das genannte Zündschloss („ignition lock“) und Innenraumpanel („interior panel“), siehe Fig. 11), umfassend
1.1 ein Lichtemissionselement (light source 118) zum Emittieren von Licht und
1.2 ein streifenförmiges Lichtleiterelement (sheet 110; vgl. Sp. 10, Z. 10 bis 24: „A sheet 110 of a light conducting, fluorescent substance containing material must be configured to adapt to the space limitations. In the embodiment shown in Fig. 11, sheet 110 is formed at one end about a first axis into a semi-circular portion 114 surrounding lock cylinder 106 and is curved at the other end about a second axis perpendicular to the first axis to form a light gathering portion 112. Portion 114 terminates in edge 116 which surrounds the lock cylinder 106 at the point where one inserts a key. A light source 118 is positioned adjacent portion 112 and preferably is elongated and is disposed along the second axis of curvature of portion 112 to be spaced somewhat equidistant from the surface thereof. However, different light sources may be used, such as a plurality of lamps or even a single, generally spherical lamp.“),
1.2.1 wobei das Lichtleiterelement (110) eine erste Oberfläche (der Lichtquelle 118 zugewandte Fläche des Lichtsammelteils „light gathering portion“ 112 in Fig. 11) und eine zweite Oberfläche (edge 116) aufweist, wobei die erste Oberfläche eine der beiden größten Oberflächen des Lichtleiterelements (110) ist und
1.2.2 die zweite Oberfläche (116) eine von diesen abweichende Oberfläche ist,
1.2.3 wobei die erste Oberfläche eine Einkopplungsfläche (22 in Fig. 1, in Fig. 11 nicht bezeichneter Teil der „light gathering portion“ 112) umfasst,
1.2.4 wobei der Flächeninhalt der Einkopplungsfläche größer ist als der Flächeninhalt der zweiten Oberfläche (116; aus Fig. 11 ohne weiteres ersichtlich, vgl. auch Sp. 4, Z. 65, bis Sp. 5, Z. 1: „Since portion 22 is larger in area than edge 18, which emits the light, the light emitted along edge 18 is concentrated and has an intensity greater than that of light source 20.“),
1.3 wobei das Lichtleiterelement (110) und das Lichtemissionselement (118) so angeordnet und ausgestaltet sind, dass Licht von dem Lichtemissionselement (118) über die Einkopplungsfläche in das Lichtleiterelement (110) einkoppelbar und über die zweite Oberfläche (116) auskoppelbar ist (siehe Fig. 11, vgl. auch die bereits zitierte Stelle Sp. 4, Z. 65, bis Sp. 5, Z. 1).
Der Gegenstand des Oberbegriffs des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den vier Hilfsanträgen ist daher aus der Druckschrift D5 bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift D5 bekannten lediglich dadurch, dass
1.4 das Lichtemissionselement selbst einen Lichtleiter umfasst, aus dem Licht in das Lichtleiterelement einkoppelbar ist.
Dieser Unterschied beruht aber auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Druckschrift D5 offenbart, dass die Lichtquelle bevorzugt länglich ausgedehnt ist oder aus mehreren Einzellichtquellen besteht (vgl. die bereits zitierte Stelle Sp. 10, Z. 10 bis 24). An einer vorausgehenden Stelle werden dabei beispielhaft Leuchtstoffröhren, aber auch LEDs genannt (vgl. Sp. 3, Z. 62, bis Sp. 4, Z. 1: „Light source 20 may be positioned to illuminate a lower edge of portion 22, but preferably, light source 20 illuminates a broad, exposed portion of surface 24 in a direction generally normal thereto. Light source 20 may be any conventional light source or a plurality of light sources, such as a fluorescent lamp or an incandescent lamp or an LED.“). LEDs weisen jedoch den Nachteil auf, dass sie üblicherweise nicht länglich ausgedehnt sind, so dass dem Fachmann der Einsatz einer Mehrzahl von Leuchtdioden, wie es Druckschrift D5 für alle Lichtquellenarten als Möglichkeit beschreibt, nahegelegt ist.
Einen solchen Einsatz mehrerer LEDs zur Beleuchtung eines Lichtleiterelements offenbart auch die Druckschrift D3 (siehe Fig. 2 i. V. m. Absatz [0032]: „Die Fig. 2 und Fig. 3 zeigen nun weitere Ausgestaltungen der Erfindung, wobei die Fig. 2a und Fig. 2b eine Gestaltung zeigen, bei der mehrere Lichtquellen 12 eingesetzt werden, zur Erzeugung der gewünschten Lichtabstrahlung und jede der Lichtquellen 12, die durch LEDs 13 gebildet sind, mit einer Vorsatzoptik 14 zusammenarbeitet. Das durch die Lichtquelle 12 abgestrahlte Licht wird dann im Bereich einer Lichteinkoppelfläche 16, die kissen- bzw. prismenförmige lichttechnisch wirksame Strukturen aufweist, die mit dem Bezugszeichen 24 versehen sind, zur Erzielung der gewünschten Lichtverteilung gebrochen.“).
Darüber hinaus offenbart die D3 aber auch eine weitere Möglichkeit der Beleuchtung (siehe Fig. 3), nämlich mit nur einer einzigen LED (LED 13), deren Licht in einen Lichtleiter (Lichtleiter 26) eingekoppelt und von diesem Lichtleiter (26) an das Lichtleiterelement (Lichtleitelement 10) abgegeben wird (vgl. Abs. [0035]: „Eine wesentlich andere Ausgestaltung in Fig. 3 besitzt jedoch die Lichtquelle 12, die ebenfalls eine LED 13 umfasst, wobei das durch die LED 13 abgestrahlte Licht in einen Lichtleiter 26 eingekoppelt wird, der eine Krümmung entsprechend der Krümmung der Lichteinkoppelfläche 16 aufweist. Der Lichtleiter 26 besitzt nun in dem Bereich, in dem er parallel zur Lichteinkoppelfläche 16 verläuft, Auskoppelelemente, nämlich Prismen, die eine Lichtauskopplung in Richtung der Lichteinkoppelfläche 16 des Lichtleitelements 10 ermöglichen, wobei das Licht, das durch den Lichtleiter 26 abgegeben wird, in einer gewünschten Verteilung in das Lichtleitelement 10 eintritt. Hierdurch wird eine weitergehende räumliche Unabhängigkeit von der eigentlichen Lichtquelle erreicht.“). So wird aus einer nahezu punktförmigen Lichtquelle eine langgestreckte Lichtquelle. Da eine solche auch für die Anordnung aus Fig.11 der Druckschrift D5 erwünscht ist, liegt es für den Fachmann nahe, auch die dort genannte Lichtquelle als LED mit einem Lichtleiter auszuführen.
Damit gelangt der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, weshalb dieser nicht patentfähig ist.
Der Argumentation der Anmelderin, dass der Fachmann die Druckschrift D3 nicht heranziehen würde, da es sich dort um einen Fahrzeugscheinwerfer handelt, kann der Senat nicht folgen, denn dem für die Beleuchtung eines Fahrzeugs zuständigen Fachmann ist sowohl die Außenbeleuchtung als auch die Innenbeleuchtung eines Fahrzeugs bekannt, da diese Bestandteile üblicherweise miteinander verbunden sind, so dass eine vollständig getrennte Betrachtung nicht möglich ist. So werden beispielsweise Teile der Innenbeleuchtung gemeinsam mit den Scheinwerfern ein- und ausgeschaltet. Die Tatsache, dass bei Scheinwerfern das Platzproblem eine viel geringere Rolle spielt als bei der Innenbeleuchtung und zudem die Lichtintensitäten viel höher sind, kann den Fachmann ebenfalls nicht davon abhalten, die Druckschrift D3 heranzuziehen, denn gerade diese Druckschrift zeigt dem Fachmann bei Vergleich der Figuren 2 und 3, wie er Platz einsparen kann, was zudem wegen der geringeren benötigten Lichtintensität bei der Innenbeleuchtung einfacher möglich ist als bei einem Scheinwerfer, wo anders als bei der Innenbeleuchtung möglicherweise die Intensität einer LED nicht ausreicht. Zudem gibt Druckschrift D3 explizit an, dass die Verwendung eines Lichtleiters zu einer räumlichen Unabhängigkeit von der eigentlichen Lichtquelle führt (vgl. den bereits zitierten Abs. [0035]), was in vielen Fällen eine Lösung des Platzproblems darstellt.
4.2 1. Hilfsantrag Obwohl in Fig. 11 nicht explizit offenbart, ist es für den Fachmann dennoch naheliegend, dass bei der in Fig. 11 in der Druckschrift D5 gezeigten Anordnung die einzelnen Teile sich nicht alle offen im Fahrzeuginnenraum befinden. Es ist daher für den Fachmann naheliegend, die Teile, insbesondere das Lichtemissionselement, in einen Hohlraum einzubauen, wie dies beispielsweise auch Fig. 1 oder Fig. 3 der Druckschrift D5 zeigen. Damit ist das Lichtemissionselement in einer Ausnehmung im Sinne des Anspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag aufgenommen.
Dass die Ausnehmung eine in Richtung des Lichtleiterelements weisende Öffnung aufweist, wie das Merkmal 1.5 weiter fordert, ist technisch unabdingbar und daher selbstverständlich. Denn der Lichtleiter muss an irgendeiner Stelle den Hohlraum verlassen, um Licht vom Hohlraum nach außen zu bringen. Es muss deshalb in die Richtung des Lichtleiters eine Öffnung des Hohlraums und damit der Ausnehmung vorhanden sein. Wie dies ausgeführt sein kann, zeigt Fig. 3 der Druckschrift D5. Dort befindet sich das Lichtemissionselement (light source 46) in einer Ausnehmung (cavity 44), die eine Öffnung aufweist, die durch das Lichtleiterelement (sheet 48) verschlossen wird. Damit weist die Öffnung auch in Richtung des Lichtleiterelements.
Darüber hinaus zeigt auch die Druckschrift D6, dass eine Öffnung in Richtung des Lichtleiterelements vorgesehen sein kann, wenn das Lichtleiterelement zusätzlich zur Beleuchtung in diese (Einkopplungs-) Richtung verwendet wird (siehe Fig. 2). Es ist dabei naheliegend, eine Öffnung des Hohlraums gegenüber dem Lichtemissionselement vorzusehen, so dass Licht vom Lichtemissionselement durch das Lichtleiterelement hindurch und damit unter Einsatz einer Optik austreten kann. Übertragen auf die Druckschrift D5 bedeutet dies, dass es für den Fachmann naheliegt, ausgehend von der Anordnung in Fig. 11 eine solche Öffnung vorzusehen, wenn er neben der Beleuchtung des Zündschlosses noch weitere Bedienelemente direkt beleuchten will.
Der Fachmann gelangt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag, weshalb dieser nicht patentfähig ist.
4.3 2. Hilfsantrag Das Vorsehen von reflektierenden Oberflächen für die Innenseite der Ausnehmung ist eine übliche und dem Fachmann gut bekannte Art und Weise, das abgestrahlte Licht des Lichtemissionselement einzusammeln und in eine bestimmte Richtung zu lenken. Diese Maßnahme wird auch im Beispiel der Fig. 3 der Druckschrift D5 bereits ergriffen, denn auch dort ist eine reflektierende Oberfläche (reflecting surface 50) vorhanden, die das in ihre Richtung emittierte Licht zurück zum Lichtleiterelement (48) reflektiert (vgl. Sp. 6, Z. 4 bis 6: „Reflecting surface 50 captures light and reflects it toward sheet 48 to maximize the amount of light collected by sheet 48.“). Dieses Prinzip auch für den Fall der Fig. 11 in Druckschrift D5 anzuwenden ist, da auch dort möglichst wenig Licht verloren gehen soll, naheliegend.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag ist daher nicht patentfähig.
4.4 3. Hilfsantrag Druckschrift D5 offenbart, dass als Lichtleiterelement eine dünne Platte aus einem lichtleitenden Material verwendet werden kann (siehe Sp. 6, Z. 18-20: „A flat sheet 70 of a light conducting, fluorescent substance containing material is disposed within a cavity 72 formed within spoiler 36.“). Der Ausdruck „sheet“ kann dabei für eine Folie, aber auch für ein festes, nicht biegbares Element stehen. Für den Fachmann ist es aber naheliegend, eine Folie zu verwenden, da diese leicht und ohne gesonderten Schmelz- oder Erweichungsprozess an die notwendige Form angepasst werden kann, und insbesondere auch die Lichtquelle umwickelt werden kann, wie dies Druckschrift D5 vorschlägt (vgl. Sp. 5, Z. 34 bis 37: „To maximize the utilization of light from source 20, in one embodiment, portion 22 is wrapped almost entirely about source 20, so that virtually all of the light energy from source 20 strikes surface 24.“). Eine Folie als Lichtleiterelement wird zudem in der Druckschrift D2 vorgeschlagen (vgl. Anspruch 6: Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckschicht (2) eine Folie ist, vorzugsweise aus einem optisch klaren transparenten Material oder einem halbklaren transparenten Material oder aus durchscheinenden Materialien.“). Damit kann auch das zusätzliche Merkmal 1.7 keine erfinderische Tätigkeit begründen, so dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem 3. Hilfsantrag nicht patentfähig ist.
4.5 4. Hilfsantrag Anspruch 1 des 4. Hilfsantrags enthält alle Merkmale der vorausgehenden Hilfsanträge. Die Gegenstände gemäß diesen sind, wie zuvor ausgeführt, dem Fachmann durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt. Da die einzelnen Merkmale jeweils für sich eine Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag darstellen und keinen weitergehenden Einfluss aufeinander haben, beruht folglich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem 4. Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, so dass auch er nicht patentfähig ist.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände nach den abhängigen Ansprüchen patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch alle anderen Ansprüche eines Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).
6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Pr
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