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6 StR 413/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 413/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:191021B6STR413.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin statt der mindestens beantragten 5.000 Euro nur 4.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. Damit war es erforderlich, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO). Dies holt der Senat nach.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend zu bemerken, dass die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nur dann einen Rechtsfehler darstellt, wenn diese dem Fall ein

„besonderes Gepräge“ geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, BGHZ 212, 48 Rn. 72). Daran fehlt es hier.

Sander Schneider König Tiemann Resch Vorinstanz: Landgericht Halle, 14.04.2021 - 14 KLs 472 Js 44181/20 (3/21)

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