Paragraphen in 3 StR 74/21
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1 | 143 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 74/21 BESCHLUSS vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:241121B3STR74.21.0 Die Bestellung von Rechtsanwalt Pflichtverteidiger wird aufgehoben.
H.
aus Essen als Gründe:
Der Angeklagte wird durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. aus E. , vertreten. In der Hauptverhandlung vom 1. September ist ihm durch das Landgericht Rechtsanwalt H.
zusätzlich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser ist für den Angeklagten im Revisionsverfahren zunächst durch Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift tätig geworden. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei L. & M.
ist er jedoch postalisch nicht mehr erreichbar. Rechtsanwalt L. hat erklärt, weiterhin für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu sein.
2 Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt H.
von Amts wegen gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO zu entpflichten. Der Angeklagte ist durch seinen Wahlverteidiger im Revisionsverfahren ausreichend vertreten.
Überdies ist mit Blick auf die postalische Unerreichbarkeit von Rechtsanwalt H. eine angemessene Verteidigung durch diesen nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 244 Rn. 19).
Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Schäfer Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 01.09.2020 - 32 KLs - 506 Js 127/17-22/18
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1 | 143 | StPO |
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