Paragraphen in V ZB 69/19
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/19 BESCHLUSS vom 20. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:200819BVZB69.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Beschluss vom 5. Juni 2019 mitgewirkt haben, und die Anhörungsrüge des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Der Senat hat ein als „Revision“ bezeichnetes Rechtsmittel des Klägers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen, durch den dessen sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem Ablehnungsgesuch und einer Anhörungsrüge.
II. 2 1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet
- abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
b) Das Ablehnungsgesuch konnte zwar von dem Kläger persönlich angebracht werden (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Es ist aber eindeutig unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an dem Beschluss vom 5. Juni 2019 mitgewirkt haben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf ihre Befangenheit hindeuten könnten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus einer Mitwirkung an einem Beschluss vom „05. Mai 2019“ oder vom „18. April 2019“; denn in dieser Sache (V ZB 69/19), auf die sich der Kläger allein bezieht, ist nur der Beschluss vom 5. Juni 2019 gefasst worden.
2. Die dem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10). Entsprechendes galt für das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel; dieses war darüber hinaus aber schon nicht statthaft und ist bereits deshalb als unzulässig verworfen worden.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Haberkamp Weinland Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 11.04.2019 - 6 O 145/15 OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.05.2019 - 16 W 48/19 -
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