Paragraphen in 1 StR 366/21
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 366/21 URTEIL vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:220322U1STR366.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2022, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
– in der Verhandlung –
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.
Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Baden-Baden, 20.05.2021 - 3 KLs 206 Js 15985/19 jug.
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