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II ZR 8/16

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 8/16 BESCHLUSS vom 8. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR8.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Sunder beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. 2 a) Der Klageantrag zu 4 ist mit einem Wert von 17.000 € gemäß § 3 ZPO zu bewerten.

b) Eine Erhöhung dieses Werts für die Anträge zu 1 bis 3 und die Hilfsanträge zu 2 und 3 gemäß § 5 ZPO kommt nicht in Betracht, da insoweit wirtschaftliche Identität zu den Anträgen zu 4 und 5 besteht. Davon ist der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch in seiner sofortigen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz ausgegangen. Auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde legt er nicht dar, dass die Klageanträge zu 1 bis 3 und die dazugehörigen Hilfsanträge zu 2 und 3 eine über die Vorbereitung der Klageanträge zu 4 und 5 hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

c) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klageantrag zu 5, der Zahlungsantrag wegen 100 € vorgerichtlich verauslagter Protestkosten im sportgerichtlichen Verfahren, werterhöhend oder gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen ist.

d) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Strohn Drescher

-4- Caliebe Sunder Wöstmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.01.2015 - 3 O 346/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I-8 U 51/15 -

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