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AnwZ (Brfg) 42/23

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 42/23 vom

7. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Feststellung der Ungültigkeit von Vorstandswahlen ECLI:DE:BGH:2024:070324BANWZ.BRFG.42.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 7. März 2024 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 5. Juni 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs - auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger war im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. November 2014 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2016 an Verkündungs statt zugestellt. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 15/16, juris) als unzulässig verworfen.

Mit seiner mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht F.

erhobenen Klage wendet sich der Kläger nunmehr gegen Vorstandswahlen in der Kammerversammlung der Beklagten am 8. November und am 14. November 2019, gegen die Wahlordnung der Beklagten vom

2. November 2018, gegen Ziffer II 3 a) der Geschäftsordnung der Beklagten vom

12. Juli 1969 in der Fassung der Beschlüsse vom 17. November 2016 und vom

2. November 2018 sowie gegen Entlastungsbeschlüsse der Beklagten in den Kammerversammlungen vom 2. November 2018 und vom 14. November 2019,

die er allesamt für "ungültig" beziehungsweise "nichtig" hält. Außerdem begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, einen Kanzleiabwickler zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht F.

hat durch Beschluss vom

31. Juli 2020 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Hessischen Anwaltsgerichtshof verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 20. August 2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen.

Schließlich hat der Hessische Anwaltsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 5. Juni

2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. September

2023, mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Sodann hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2023 beantragt, die Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden kann, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich ist.

II.

1. Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Begründung des Zulassungsantrags eingegangen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem vom Anwaltsgerichtshof angenommenen Fehlen der Klagebefugnis des Klägers nicht, dass § 112e Satz 2 BRAO im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Nach § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein - wie hier - im ersten Rechtszug ergangenes Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde, wobei Satz 2 wegen der Durchführung des Berufungsverfahrens auf die Verfahrensvorschriften des Zwölften Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung verweist. Für die Anwendbarkeit der Norm ist es unerheblich, ob eine Klage als unbegründet oder - wie hier - unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/

Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112e BRAO Rn. 4; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112e Rn. 4).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre indes auch unbegründet.

Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern den Rechtsstreit "an das Verwaltungsgericht zurücküberweisen oder an das zuständige Landgericht F. verweisen müssen", und damit offenbar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO anspricht, kann er damit nicht durchdringen. Die in der ersten Instanz getroffene Rechtswegentscheidung kann im allgemeinen Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden.

Eine - erneute - Überprüfung des Verweisungsbeschlusses vom 31. Juli 2020 ist dem Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG verwehrt. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Hauptsacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2020 - AnwZ (B) 1/18, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 249 f.; BSG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).

Weitere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) legt der Kläger in seinem - im Hinblick auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin verspäteten - Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 nicht dar. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Limperg Remmert Liebert Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.06.2023 - 2 AGH 1/21 -

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