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5 StR 146/13

StR 146/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten F.

wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. August 2012, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tatmehrheitlich begangener Körperverletzung, Diebstahls, Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafrahmenwahl bei allen Taten des Angeklagten trotz nicht ausschließbarer erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund vorangegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil es ihm bewusst gewesen sei, dass er „insbesondere für den Fall des Konsumierens von Alkohol aggressiv reagieren und sich daher der Gefahr der Begehung von Straftaten aussetzen“ würde. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

b) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 21 Rn. 25 ff. mwN).

c) Die Strafkammer geht aber – sachverständig beraten – im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 64 StGB davon aus, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme nicht uneingeschränkt vorwerfbar war. Er habe die Schwelle des schädlichen Gebrauchs zur Alkoholabhängigkeit bereits überschritten; bei ihm liege eine psychische Abhängigkeit vor (UA S. 26). Aus seinen Lebensumständen ergebe sich, dass der Angeklagte auch nicht aus eigener Kraft seinen Alkohol- und Drogenkonsum einzustellen vermag (UA S. 25).

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

3. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt eine stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu eröffnen. Das Gericht wird mit Blick auf die Höhe der zu verhängenden Gesamtstrafe und bereits vollzogener Untersuchungshaft, deren Dauer nicht mitgeteilt wurde, zu prüfen haben, ob eine neuerliche Maßregelanordnung unter Berücksichtigung der Therapiedauer verhältnismäßig erscheint (§ 62 StGB) und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (§ 64 Satz 2 StGB). Darüber hinaus wird im Rahmen der zu treffenden Kriminalprognose nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu erörtern sein, ob es ausreicht, dem bislang lediglich zu Geldstrafen und einer im Jahr 2009 erlassenen Bewährungsstrafe verurteilten Angeklagten eine Therapieweisung zu erteilen.

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