Paragraphen in IV ZR 87/11
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 87/11 BESCHLUSS vom 20. August 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Milger am 20. August 2012 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 30. Mai 2012 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung dahin berichtigt, dass es in der ersten Klammer im letzten Absatz der Entscheidungsgründe vollständig wie folgt lautet:
"so Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AHB Rn. 3; Schirmer/Marlow, VersR 1996, 782, 791; Knappmann, VersR 1997, 401, 407; Littbarski, AHB § 8 Rn. 36 ff." Wendt Lehmann Felsch Dr. Milger Dr. Karczewski Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 O 265/09 KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2011 - 6 U 131/10 -
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