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5 StR 531/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 531/22 BESCHLUSS vom 28. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR531.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Zu der unter Beweis gestellten Behauptung, dass die Höhe der Vergütung für den Drogentransport mit dem spanischen Lieferanten „nicht verhandelbar“ gewesen sei, die die Strafkammer in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss als erwiesen behandelt hat, hat sie sich im Urteil nicht in Widerspruch gesetzt. Hierzu hat sie festgestellt, dass der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Lieferanten einen Preis von 200 Euro pro Kilogramm „vereinbarten“. Dass der Angeklagte insoweit keine höhere Vergütung aushandeln konnte, musste insbesondere mit Blick auf die festgestellte Selbständigkeit bei der Organisation und des Transports in den Urteilsgründen nicht näher erörtert werden.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.07.2022 - (512 KLs) 254 Js 137/22 (3/22) Trb1

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