Paragraphen in IX ZB 49/18
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/18 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:011018BIXZB49.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 1. Oktober 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2018.
II.
Die Eingabe des Beklagten vom 6. Juli 2018 ist unzulässig, soweit sie eine Anhörungsrüge enthält. Im Übrigen ist sie als Gegenvorstellung zu behandeln und hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von dem Beklagten selbst erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5).
Die Anhörungsrüge ist außerdem unzulässig, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Das Rügevorbringen legt keinen Sachverhalt dar, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2. Die Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszulegen, soweit darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
Die statthafte Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Das von dem Beklagten selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2016 - 36 O 109/16 OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2018 - 17 U 3/17 -
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