Paragraphen in 4 ARs 11/19
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 11/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 ECLI:DE:BGH:2019:221019B4ARS11.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18 –, der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17 – Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwortenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 ARs 21/19) an.
Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck Bartel Quentin
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