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IX ZB 186/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 186/11 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Dezember 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Leitentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2011 - 145 IN 1002/10 LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.06.2011 - 6 T 287/11 -

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Paragraphen in IX ZB 186/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
1 3 GG
1 103 GG
1 4 InsO
1 6 InsO
1 7 InsO
1 78 InsO
1 577 ZPO

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Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 EGInsO
1 3 GG
1 103 GG
1 4 InsO
1 6 InsO
1 7 InsO
1 78 InsO
2 574 ZPO
1 577 ZPO

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