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5 StR 307/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 307/25 BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR307.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. a) Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Die weitergehende Revision des Angeklagten S. mit der Maßgabe verworfen, dass wird aa) er schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis, sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit dem Besitz von fünf Schusswaffen,

bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 401.785 Euro angeordnet wird.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten G.

wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Die weitergehende Revision des Angeklagten G. wird mit der Maßgabe verworfen, dass aa) er schuldig ist der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis,

bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.296.465 Euro angeordnet wird.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz (Handeltreiben,

Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz) schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe hat es gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, gegen den Angeklagten G. eine solche von sieben Jahren und sechs Monaten bestimmt. Außerdem hat es den Angeklagten S.

wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Besitz von fünf Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagte hat es zudem Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO) führt zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs.

a) Den Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer beiden Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zum letzten Wort gegeben hatte, ordnete er den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme an, um einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Danach wurde sie erneut geschlossen. Anschließend hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung erneut ihre Schlussvorträge. Die Angeklagten erhielten keine Gelegenheit mehr zum letzten Wort.

b) Der Generalbundesanwalt hat zur Begründetheit der Rüge ausgeführt:

Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO verloren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, Rn. 12; und vom 5. Februar 2019 – 3 StR 469/18, Rn. 7). Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO und auch nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Beschluss vom 16. August 2023 – 2 StR 308/22, Rn. 7).

Dem schließt sich der Senat an.

c) Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies kann indes nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

Angesichts der umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Glaubhaftigkeit das Landgericht anhand von Encrochatdaten akribisch überprüft hat, ist die Schuld- und Einziehungsaussprüche betreffend ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Angeklagten zu einer auch nur geringfügig anderen Bewertung und damit zu einer geringeren Strafe gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14; NStZ 2015, 105). Insoweit unterliegen auch die Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Sachrügen waren die Schuldsprüche zu ändern und die Höhe der Anordnungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren.

a) Nach den Feststellungen waren die Angeklagten Teil einer Gruppierung, die in regelmäßigen Abständen große Mengen Drogen aus den Niederlanden erhielt, die in Deutschland auch unter Beteiligung der Angeklagten in kleineren Tranchen weiterverkauft wurden. Das Landgericht hat jede Anlieferung und die diese betreffenden Weiterverkäufe zutreffend als eine Bewertungseinheit und daher als je eine Tat angesehen. Es ist ihm indes aus dem Blick geraten, dass für einen Abverkauf von sieben Kilogramm Kokain Teile aus zwei Lieferungen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) zusammengeführt wurden und damit eine Teilidentität der jeweiligen Ausführungshandlungen gegeben war, die beide Fälle zur Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB verknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 – 6 StR 114/22, NStZ-RR 2022, 249, 250 mwN). Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

b) Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der von den Angeklagten in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht auf das bei ihnen sichergestellte Bargeld insoweit zum Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs nach §§ 73, 73c StGB geführt hat (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.; vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 145/24 Rn. 17 f.).

VRin BGH Cirener ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Mosbacher Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 15.05.2024 - (538 KLs) 279 Js 20/23 (17/23)

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