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4 StR 101/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 101/15 BESCHLUSS vom 2. Juli 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

alias: alias:

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung - und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten O. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. September 2014 a) wird die Strafverfolgung, soweit sie diese Angeklagten betrifft, auf die Tatbestände des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes beschränkt,

b) werden die sie betreffenden Schuldsprüche dahin abgeändert, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit „unerlaubtem Eingriff in den Straßenverkehr“ sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht (Angeklagter M. ) bzw. sechs Jahren (Angeklagter O. ) verurteilt und Regelungen zur Anrechnung in Belgien erlittener Haft getroffen. Gegen das Urteil richten sich die vom Angeklagten M.

auf eine Verfahrens- und von beiden Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Sie führen zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

1. Der Senat nimmt im Hinblick auf seine Entscheidung vom 4. November 2008 (4 StR 411/08, NStZ 2009, 100) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus.

Die Verfahrensbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche sowohl hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafen auf der Verurteilung auch wegen dieses Straftatbestandes beruhen.

2. Im verbleibenden Umfang haben die Rechtsmittel der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch die Schuldsprüche hinsichtlich des verabredeten Verbrechens neu, da es insofern einer wahlweisen Benennung der Verbrechen nicht bedarf (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 2 mwN).

3. Eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. kommt bei einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2001 - 1 StR 98/01; vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, StraFo 2009, 33, 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 357 Rn. 5).

Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin

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