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5 Ni 31/16

BUNDESPATENTGERICHT Ni 31/16 (Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 253 08.05

…

betreffend das deutsche Patent 40 00 011 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Dr. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Das am 7. November 2017 verkündete Urteil 5 Ni 31/16 wird in den Entscheidungsgründen dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 37 unter Ziff. III. in der 1. Zeile statt „die Beklagte“ richtig heißen muss: „die Klägerin“.

Gründe: Die von Amts wegen nach § 95 PatG erfolgte Berichtigung des Urteils betrifft einen aus dem Gesamtzusammenhang erkennbaren und daher offensichtlichen Schreibfehler.

Voit Dr. Huber Martens Dr. Dorfschmidt Brunn

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