Paragraphen in 5 StR 209/25
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1 | 305 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 209/25 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR209.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Dezember 2024 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 5 StR 92/13; vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392).
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 12.12.2024 - 2 KLs 592 Js 35170/22 jug.
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