Paragraphen in 5 ARs 11/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 11/22 5 AR (VS) 9/22 BESCHLUSS vom 12. Mai 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Ablösung der Polizeibeamtin von der Sachbearbeitung hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:120522B5ARS11.22.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der nach gebotener Auslegung der Rechtsbeschwerdeschrift vom 24. März 2022 angegriffene Beschluss vom 21. März 2022 (Az. VAs 10/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Cirener von Häfen Gericke Werner Resch Vorinstanz: Saarländisches Oberlandesgericht, 21.03.2022 – VAs 10/22
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