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5 StR 350/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 350/17 BESCHLUSS vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR350.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2017 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Diebstahls mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) und versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (Fall 3 der Anklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründete Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen zum Fall 3 der Anklageschrift hielt der Angeklagte dem Geschädigten auf einem S-Bahnsteig ein Springmesser vor, um diesen dazu zu bringen, ein Handy und „weitere stehlenswerte Gegenstände“ herauszugeben; diese wollte der Angeklagte für sich verwenden. Der Bedrohte geriet in Todesangst und rannte weg, zunächst bis zum Ende des Bahnsteigs, sodann durch das Gleisbett der S-Bahn und schließlich durch eine seitlich befindliche Kleingartenkolonie, so dass es nicht zur Tatvollendung kam.

2. Die insofern erfolgte Verurteilung wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kann keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hat einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Infolge dessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Verfolgung des Flüchtenden für aussichtslos (und damit den Versuch für fehlgeschlagen) oder aber eine Tatvollendung für möglich hielt, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

3. Da mithin die für diese Tat verhängte dreijährige Einsatzstrafe entfällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der Senat aus, dass die für den Diebstahl mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) festgesetzte einjährige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden ist.

4. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 55 StGB umfassend zu prüfen sein werden, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Vorverurteilungen, hinsichtlich derer die Daten der zugrundeliegenden Taten nicht mitgeteilt werden.

Mutzbauer Berger Sander Schneider Mosbacher

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