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6 StR 411/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 411/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:191021B6STR411.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2021 a) richtiggestellt, dass das bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Urteil des Amtgerichts Lebach vom 1. Dezember 2014 datiert,

b) die ihn betreffende Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 3.597,21 Euro angeordnet wird.

Auf die Revision der Angeklagten S.

gegen das vorbezeichnete Urteil wird klargestellt, dass die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten E. und der Angeklagten S. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte E. auch die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Lebach vom

1. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Hermeskeil vom 18. Februar 2016 nach Auflösung der insoweit nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 4. November 2016 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen Betruges in 45 Fällen, wegen versuchten Betruges in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.952,56 Euro angeordnet und eine Adhä- sionsentscheidung getroffen. Die Angeklagte S.

hat es wegen Betruges in sieben Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie

– ebenso wie die Revision der Angeklagten S.

– unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Betreffend den Angeklagten E. ist die nach §§ 73, 73c StGB getroffene Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag zu reduzieren, weil dem Landgericht insoweit ein Additionsfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen ist.

2. Bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen betreffend den Angeklagten E. hat die Strafkammer übersehen, dass den Feststellungen zufolge nicht nur Fall A.I.1 der Urteilsgründe zeitlich vor der zäsurbildenden Verurteilung des Amtsgerichts Lebach vom 1. Dezember 2014 liegt, sondern auch die Fälle A.II.1-3 sowie A.III.1. Dementsprechend wären die betreffenden Einzelstrafen bei der ersten und nicht bei der zweiten Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen. Da die erste Gesamtfreiheitsstrafe im Falle der rechtsfehlerfreien Berücksichtigung der vier weiteren Einzelstrafen schon wegen der dann deutlich höheren Einsatzstrafe spürbar höher ausgefallen wäre, während der Wegfall jener Einzelstrafen aus der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund Art und Vielzahl der dort verbleibenden Fälle kaum ins Gewicht gefallen wäre, kann der Senat indes eine Benachteiligung des Angeklagten durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ausschließen.

3. Im Urteilstenor war die Datumsangabe betreffend das Urteil des Amtsgerichts Lebach zu berichtigen, dessen Strafen in die erste Gesamtstrafe einbezogen worden sind.

Sander Tiemann Schneider Resch König Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 14.04.2021 - 1 KLs 28/19

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