Paragraphen in VIII ZB 39/24
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5 | 794 | ZPO |
3 | 91 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 721 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 39/24 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:280125BVIIIZB39.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm beschlossen:
Den Beklagten wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 27. Juni 2024 bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 4.560 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Beklagten verpflichteten sich in einem amtsgerichtlichen Vergleich gegenüber dem Kläger, eine von ihnen bewohnte, in Bremen gelegene Wohnung bis zum 31. Dezember 2023 zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Zugleich verzichteten sie - "soweit zulässig" - auf Vollstreckungsschutzanträge.
Am 11. Dezember 2023 haben die Beklagten beim Amtsgericht einen Antrag nach § 794a ZPO auf Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. April 2024 gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin vom 19. Januar 2024 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (VIII ZB 6/24, juris) den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückverwiesen.
Am 28. Mai 2024 haben die Beklagten die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. November 2024 beantragt. Nach Übertragung der Sache von der Einzelrichterin auf die Kammer hat das Beschwerdegericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Beklagten ihr Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem sie die Mietwohnung am 12. September 2024 geräumt haben, haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Den Beklagten ist auf ihren Antrag gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
III.
Aufgrund der Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Verfahren nach § 794a ZPO sind auch für die Kosten erster Instanz die §§ 91 ff. ZPO maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 4; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22,
NZM 2023, 947 Rn. 3; jeweils mwN). Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22, aaO; jeweils mwN). Bei Anlegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
1. Es ist - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden geht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, aaO Rn. 5; vom 25. Oktober 2022 - VIII ZB 58/21, NJW 2022, 3778 Rn. 6; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22, aaO Rn. 4; vom 13. August 2024 - VIII ZR 255/21, NZM 2024, 854 Rn. 12; jeweils mwN). Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, aaO; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22, aaO; vom 13. August 2024 - VIII ZR 255/21, aaO; jeweils mwN).
2. Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die - für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebliche - in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; LG München, NZM 2008, 839; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl., § 794a Rn. 2; BeckOKZPO/Hoffmann, Stand: 1. Dezember 2024, § 794a Rn. 1.1; Saenger/Kindl, ZPO,
10. Aufl., § 794a Rn. 1; aA Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794a Rn. 7; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 794a Rn. 1; differenzierend: Schmidt-Futterer/ Lehmann-Richter, Mietrecht, 16. Aufl., § 794a ZPO Rn. 31; siehe auch Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 721 Rn. 2 [zu § 721 ZPO]; offenlassend: Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, aaO; vom 19. September 2023 - VIII ZB 44/22, aaO Rn. 5). Bleibt diese Frage damit offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung lässt sich - einen unwirksamen Verzicht unterstellt - nach den getroffenen Feststellungen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 794a ZPO nicht ausschließen.
Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens daher gegeneinander aufzuheben.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 21.12.2023 - 19 C 68/22 LG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2024 - 2 T 12/24 -
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