19 W (pat) 67/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 67/17
_______________________
(Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2016 007 879.0 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen BPatG 152 08.05 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat die am 28. Juni 2016 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 zurückgewiesen, mit der Begründung, in der Anmeldung sei keine technische Lehre angegeben, mit der die gestellte Aufgabe gelöst werde. Deshalb sei der Anmeldegegenstand keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 17. Januar 2017. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle keinen Anlass zur Beanstandung erkennen lasse und daher die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hätte. Auch bestünden Bedenken, ob die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG). Da kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt sei, wäre mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu rechnen.
Der unverändert geltende Patentanspruch vom Anmeldetag, 28. Juni 2017 lautet:
Dauermagnetmotor mit Malteserkreuzsteuerung bestehend aus - einem Motorgehäuse mit Kolben und Kurbelwelle - Dauermagneten - Malteserkreuzgetriebe - Stirn- und Kegelzahnräder - Rillen- und Schulterkugellager - magnetische Abschirmdrehflügel
- Wellen - Hebel mit Lagerzapfen - Seilzug - Abstandsbuchsen - Bremsscheibe dadurch gekennzeichnet, daß ein Malteserkreuzgetriebe (15, 16), das über Stirnzahnräder (17) in Verbindung mit einer Kurbelwelle (2), die auf einer Welle (6) angeordneten mehrpoligen Dauermagnetscheiben (5) für den Antrieb der in einem Motorgehäuse (1) angeordneten und mit Dauermagneten (3) fest verbundenen Motorkolben (4) in Abhängigkeit von den zeitweiligen Polaritätszuordnungen für eine effektive Dauermagnetkraftnutzung steuert.
Als Aufgabe ist in der Anmeldung (Seite 3, Zeilen 4 bis 6) angegeben, es solle ein Dauermagnetmotor mit Malteserkreuzsteuerung realisiert werden, der ohne Zuhilfenahme von elektrischer, fossiler, nuklearer, solarer sowie Windenergie eine kontinuierliche Rotationsbewegung einer Antriebswelle zu erzeugen gestatte.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Lehre der Anmeldung ist technisch nicht brauchbar, weil durch diese die selbst genannte Aufgabe nicht lösbar ist. Sie ist daher keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät) und daher einer Patenterteilung nicht zugänglich.
Bei der angemeldeten Vorrichtung handelt es um einen Kolbenmotor, der jedoch nicht durch die Verbrennung eines Luft-Gas-Gemisches angetrieben werden soll,
sondern durch die Anziehungskraft von Dauermagneten. Dazu sind die Kolben mit Magneten versehen, an denen weitere Magneten vorbeibewegt werden. Würden die weiteren Magneten durch eine externe Vorrichtung angetrieben, wäre der Motor an sich funktionsfähig, bzw. wäre dieser als magnetisches Getriebe anzusehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr sollen die weiteren Magnete über ein Maltesergetriebe und die Kurbelwelle wiederum von den Kolben selbst angetrieben werden. Somit handelt es sich um ein Perpetuum mobile, das der Patenterteilung nicht zugänglich ist, da es nicht innerhalb den Gebieten der Technik bleibt, auf die durch § 1 Abs. 1 PatG die Erteilung von Patenten beschränkt ist.
Deshalb war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
2. Da schon aus dem vorstehenden Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Fachmann – hier ein Diplom-Physiker oder promovierten Physiker, der der Frage nachgeht ist, ob es technisch realisierbare Vorrichtungen geben kann, mit denen eine Umwandlung von sogenannter Raumenergie in kinetische Energie mittels Dauermagneten möglich ist (vgl. Beschreibung, Seite 2, Zeilen 8 bis 14) – den gesamten Unterlagen nicht entnehmen kann, wie die Magnete mit einer höheren Geschwindigkeit voneinander wegbewegt werden könnten als die Ausbreitungsgeschwindigkeit des magnetischen Feldes. Nur unter dieser Bedingung ergäbe sich nämlich die rechnerisch mögliche Umwandlung von Volumen bzw. Raum in Energie.
Da sich das magnetische Feld im Vakuum mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet, ist der Ansatz, die Magneten über diese Geschwindigkeit hinaus zu beschleunigen, schon theoretisch aussichtslos.
Ein zweiter Ansatz, die Ausbreitungsgeschwindigkeit v des magnetischen Feldes durch ein geeignetes Medium zu reduzieren, ist zwar theoretisch möglich aufgrund des Zusammenhangs Die Anmeldung enthält aber außer der Angabe, dass das Motorgehäuse aus „nichtferromagnetischem Material“ bestehen soll, keine Angaben durch welche Maßnahmen die Ausbreitungsgeschwindigkeit des magnetischen Feldes gedämpft werden soll und auch nicht darüber, wie die Magneten auf die dann noch erforderliche Geschwindigkeit gebracht werden können.
Somit sind die für die Realisierung der erwünschten Wirkung erforderlichen Mittel in der Anmeldung auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi Ko