Paragraphen in VIII ZB 78/20
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 78/20 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZB78.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über das bereits eingelegte Rechtsmittel nur in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er auf einer solchen Entscheidung nicht besteht.
Dr. Milger 2 Dr. Liebert Dr. Fetzer Dr. Schmidt Kosziol Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 8 C 1269/19 LG Tübingen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 1 S 70/20 -
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1 | 114 | ZPO |
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