Paragraphen in V ZR 249/20
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 249/20 BESCHLUSS vom 16. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160721BVZR249.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 17. Juni 2021 wird aus den Gründen zurückgewiesen, aus denen das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Zivilsenat - mit Beschluss vom 11. Mai 2021 die inhaltsgleiche Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat. Dieser Wert hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht verändert.
Streseman Göbel Schmidt-Räntsch Weinland Haberkamp Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.10.2018 - 6 O 3893/18 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.10.2020 - 2 U 2483/18 -
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