• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 283/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 283/16 BESCHLUSS vom 28. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2017 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf 185.799,18 € festgesetzt worden. Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind - mit Ausnahme nicht streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG) - ohne Erfolg geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den insgesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat, keinen Einfluss.

Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.07.2015 - 13 O 4023/14 OLG München, Entscheidung vom 26.10.2016 - 15 U 3227/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 283/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 43 GKG
1 47 GKG
1 63 GKG
1 66 GKG
1 68 GKG
1 100 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 43 GKG
1 47 GKG
1 63 GKG
1 66 GKG
1 68 GKG
1 100 ZPO

Original von IX ZR 283/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 283/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum