Paragraphen in 6 StR 270/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 270/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR270.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen; das Urteil wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 17.01.2023 - 2 Ks 111 Js 7366/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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