Paragraphen in 7 AZR 719/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.3.2014, 7 AZR 719/12 Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.09.2013, 7 AZR 107/12.
Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 225/11 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 - 1 Ca 1291/10 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet _(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO)_.
Zwanziger Kiel Schmidt Peter Klenter Glock
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
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