Paragraphen in VIII ZR 153/22
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1 | 115 | ZPO |
1 | 119 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 153/22 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZR153.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung - hier notwendiger (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz aufbringen kann. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.
Zu den Kosten der Prozessführung zählen für die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte diejenigen der Beauftragung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - IX ZR 66/18, BeckRS 2018, 16129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153 unter II), welche unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von bis 5.000 € einen Betrag von 1.534,15 € ergeben (2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG, 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2021 - 5 O 202/20 OLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2022 - 3 U 16/22 -
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