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19 W (pat) 60/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 60/10 Verkündet am 28. Januar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 33 860.0-55 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müller beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 D - hat die am 12. Juli 2001 von der G… & D… GmbH eingereichte Patentanmel dung mit Beschluss vom 14. April 2010 zurückgewiesen, mit der Begründung, der Fachmann gelange ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibungsseiten 1 und 2 vom 18. März 2010, übrige Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 18. März 2010, der identisch ist mit dem ursprünglichen Patentanspruch 7, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„a1 Vorrichtung für die Bearbeitung von Blattgut, a2 insbesondere von Wertpapieren wie Banknoten, Schecks usw., mit: b - einer Eingabeeinheit (110) zur Eingabe von Blattgut, c - einem Vereinzeler (111) zur Vereinzelung des eingegebenen Blattguts und zum Bilden eines Blattgutstroms, d - einem Transportsystem (120) zum Transportieren des aus vereinzeltem Blattgut bestehenden Blattgutstroms durch e - eine Sensoreinrichtung (112) zur Überprüfung des Blattgutstroms, wobei f - eine Steuereinrichtung (140) aufgrund der Überprüfung durch die Sensoreinrichtung (112) das vereinzelte Blattgut des Blattgutstroms als gültig und/oder ungültig geprüftes Blattgut einstuft, g - Ausgabeeinheiten (130 bis 139) in welche das Blattgut des Blattgutstroms vom Transportsystem (120), gesteuert durch die Steuereinrichtung (140), in Abhängigkeit von der Überprüfung, transportiert wird, g1 wobei die Ausgabeeinheiten (130 bis 139) eine Rückweisungseinheit (130, 131) umfassen, in welcher das ungültig geprüfte Blattgut abgelegt wird, und h - Detektoren (161 bis 166) zur Überwachung der Vorrichtung (100) auf Vorliegen von Betriebsstörungen, dadurch gekennzeichnet, daß i die Steuereinrichtung (140) die Detektoren (161 bis 166) überwacht und i1 bei der Feststellung oder Annahme einer Betriebsstörung zumindest den Vereinzeler (111) anhält, und j die Steuereinheit (140) das Transportsystem (120) derart ansteuert, daß das Blattgut, welches sich im Abschnitt (T2) des Transportsystems (120) nach der Rückweisungseinheit (130, 131) befindet, in die am Ende des Transportsystems (120) angeordnete Ausgabeeinheit (138, 139) transportiert wird.“

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, eine Vorrichtung für die Bearbeitung von Blattgut, insbesondere von Wertpapieren wie Banknoten, Schecks usw. anzugeben, welche eine Bearbeitung des Blattguts erlaubt, wobei eine einfache, unkomplizierte, zeitökonomische und wenig fehleranfällige Beseitigung von fehlerhaften Bearbeitungsvorgängen ermöglicht werden soll. (Seite 2, Zeilen 13 - 18 der Unterlagen vom 18. März 2010).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der Banknotenbearbeitungsmaschinen konstruiert.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG):

Aus der auf die Anmelderin selbst zurückgehenden DE 199 58 017 A1 (Entgegenhaltung 1 des Prüfungsverfahrens) ist Folgendes bekannt: eine a1 Vorrichtung für die Bearbeitung von Blattgut (siehe Titel), a2 insbesondere von Wertpapieren wie Banknoten, Schecks usw., mit: b - einer Eingabeeinheit 40 zur Eingabe von Blattgut, c - einem Vereinzeler 41, 42, 43 zur Vereinzelung des eingegebenen Blattguts und zum Bilden eines Blattgutstroms (Spalte 2, Zeile 61 bis Spalte 3, Zeile 4), d - einem Transportsystem TA, TB zum Transportieren des aus vereinzeltem Blattgut bestehenden Blattgutstroms (Spalte 3, Zeilen 3 ff.) durch e - eine Sensoreinrichtung 50, 51 zur Überprüfung des Blattgutstroms (Spalte 3, Zeilen 5 bis 12), wobei f - eine Steuereinrichtung 60 aufgrund der Überprüfung durch die Sensoreinrichtung 50, 51 das vereinzelte Blattgut des Blattgutstroms als gültig und/oder ungültig geprüftes Blattgut einstuft (Spalte 3, Zeilen 26 bis 31), g - Ausgabeeinheiten 20, 21 in welche das Blattgut des Blattgutstroms vom Transportsystem TA, TB, gesteuert durch die Steuereinrichtung 60, in Abhängigkeit von der Überprüfung, transportiert wird (Spalte 3, Zeilen 35 bis 41), und h - Detektoren zur Überwachung der Vorrichtung auf Vorliegen von Betriebsstörungen (Spalte 4, Zeilen 42 bis 54), und i die Steuereinrichtung 60 die Detektoren überwacht (Spalte 4, Zeilen 58 bis 60).

Das Merkmal g1, wonach die Ausgabeeinheiten 20, 21 eine Rückweisungseinheit umfassen, in welcher das ungültig geprüfte Blattgut abgelegt wird, ist in der DE 199 58 017 A1 zwar nicht ausdrücklich als solche genannt. Da die Banknoten aber nicht nur sortiert, sondern auch geprüft werden, muss in irgendeiner Form mit den als ungültig/fehlerhaft erkannten Banknoten verfahren werden. Da nichts anderes angegeben ist, liest der Fachmann mit, dass eine der Ablageeinheiten für diesen Zweck reserviert ist. Im Übrigen ist in der DE 198 10 928 A1 (Entgegenhaltung 3 des Prüfungsverfahrens) eine derartige Rückweisungseinheit 10 explizit genannt (Spalte 3, Zeilen 20 bis 24).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich somit zwar formal betrachtet von dem aus der DE 199 58 017 A1 Bekannten durch das Merkmal i1 und das Merkmal j, wonach i1 die Steuereinrichtung bei der Feststellung oder Annahme einer Betriebsstörung zumindest den Vereinzeler anhält, und j die Steuereinheit (140) das Transportsystem (120) derart ansteuert, dass das Blattgut, welches sich im Abschnitt (T2) des Transportsystems (120) nach der Rückweisungseinheit (130, 131) befindet, in die am Ende des Transportsystems (120) angeordnete Ausgabeeinheit (138, 139) transportiert wird.

Nach Überzeugung des Senats wäre es jedoch abwegig, die Vorrichtung bei einer Störung weiter laufen zu lassen, so dass das Restmerkmal i1 eine Selbstverständlichkeit darstellt, die der Fachmann mitliest.

Die Maßnahme gemäß Merkmal j ist im Wesentlichen ebenfalls aus der DE 198 10 928 A1 (Entgegenhaltung 3 des Prüfungsverfahrens) bekannt, wonach im Falle einer Betriebsstörung die Banknoten, die sich im Transportweg der Vorrichtung befinden, einem Not-Ausgabefach 18 zugeführt werden (Spalte 4, Zeilen 21 bis 25), das sich ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der dortigen Figur 1, zumindest in Aufstellrichtung der Vorrichtung, am Ende des Transportwegs befindet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fachmann über erhebliches Wissen verfügen muss, wie nach einer solchen Störung zu verfahren ist, denn auch die Anmeldung offenbart dazu wenig konkretes. So ist weder angegeben, welche Verfahrensweise für welche Art von Betriebsstörung infrage kommt, noch wie die Banknoten in die Ausgabeeinheit transportiert werden. Bei einem Stau im Transportsystem kann das Transportsystem selbst diese Aufgabe wohl nicht übernehmen, weshalb Teile der Beschreibung auf eine manuelle Entnahme hindeuten (S. 7). Insbesondere ist nicht angegeben, wie die überprüften Banknoten, die sich im Transportsystem befinden, verbucht bzw. zurückgebucht werden. Das alles muss der Fachmann aus seinem Fachwissen entscheiden und das beanspruchte Verfahren entsprechend ausgestalten.

Ein Fachmann mit diesem Wissenshintergrund greift bei einer Störung selbstverständlich auf die in der DE 198 10 928 A1 offenbarte Verfahrensweise zurück, zumal auch dort bereits der Transportweg durch das Ablagefach 10 für nicht identifizierbare und falschgeldverdächtige Banknoten, das unmittelbar nach der Prüfeinrichtung 6 angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 14 bis 24), derart zweigeteilt ist, dass sich im hinteren Teil nach dem Ablagefach 10 nur noch identifizierte Banknoten befinden können.

Somit beruht die Vorrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Auch eine Rückkehr zu dem von der Anmelderin ursprünglich als Hauptanspruch gestellten Verfahrensanspruch hätte nach Überzeugung des Senats nicht zu einer gewährbaren Anspruchsfassung geführt.

Zwar sieht der Senat, anders als die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid vom 25. November 2009 zum Ausdruck gebracht hat, in einer solchen Verfahrensanweisung keine bloße Anweisung an den menschlichen Geist, die durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG vom Patentschutz auszunehmen wäre.

Es mag dahingestellt bleiben, ob das Verfahren gemäß dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 auch von einem menschlichen Bearbeiter durchgeführt werden könnte, jedenfalls beschränkte sich das ursprüngliche Schutzbegehren weder auf eine gedankliche Tätigkeit noch auf deren Übertragung auf eine Datenverarbeitungsanlage, so dass gemäß § 1 Abs. 4 PatG kein absolutes Patentierungshindernis vorliegt. Im Übrigen bediente sich das Verfahren gemäß ursprünglichem Patentanspruch 1 zweifellos technischer Vorrichtungen, die ohne Weiteres hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeiten zu prüfen gewesen wären.

Da aber die Vorrichtung, wie oben dargelegt, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, führte auch die Überprüfung eines mit dieser Vorrichtung bestimmungsgemäß durchgeführten Verfahrens zu dem Ergebnis, dass auch dieses nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist.

5. Die auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 teilen dessen Schicksal, zumal diesen keine Besonderheit zu entnehmen ist, die über das übliche Handeln des Fachmanns hinausgingen.

-9Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü

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