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4 StR 63/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 63/21 BESCHLUSS vom 1. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:010621B4STR63.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. September 2020 a) im Schuldspruch im Fall 3 der Anklage dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen „vorsätzlicher Köperverletzung“ entfällt; b) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen ‒ tateinheitlicher ‒ Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB im Fall 3 der Anklage hat keinen Bestand, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (§ 230 Abs. 1 StGB) fehlt und die Staatsanwaltschaft, welche die Tat ausweislich der Anklageschrift vom 20. April 2020 (vgl. Sachakten Bd. IV, Bl. 759 ff.) allein unter dem Gesichtspunkt des Offizialdelikts des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) verfolgt hatte, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB weder nach Erteilung des rechtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung, in ihrem Schlussvortrag oder an anderer Stelle bejaht hat.

Die infolge des fehlenden Strafantrags erforderliche Schuldspruchkorrektur lässt den Schuldgehalt der Tat unberührt; der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.

Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Der Schriftsatz vom 31. Mai 2021 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Sost-Scheible Lutz Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Siegen, 22.09.2020 ‒ 21 KLs 8/20 42 Js 105/20

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