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5 StR 509/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 509/21 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:220622B5STR509.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2020 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds im Wert von 46.445 Euro angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 14.12.2020 - 625 KLs 13/20 6050 Js 3/19

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