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14 W (pat) 5/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 116 079.9 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Schell und Dr. Jäger beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller hatte für seine am 17. November 2011 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Die Krebs-Erfindung durch absichtliche Vergiftungen" mit Schreiben vom 15. November 2011 Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren und die Jahresgebühren beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und alle im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung hatte die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichten Unterlagen wiesen keine technischen Merkmale auf, die als Offenbarung einer Erfindung im Sinne von § 1 PatG gesehen werden könnten. Vielmehr befasse sich die Anmeldung mit zurückliegenden Ereignissen und beinhalte allgemeine Verhaltensmaßregeln zur Vermeidung einer bestimmten Krankheit. Da gemäß § 38 Satz 2 PatG aus unzulässigen, über den Umfang der Ursprungsoffenbarung hinaus gehenden Änderungen der Unterlagen keine Rechte abgeleitet werden könnten, seien die genannten Mängel auch nicht durch die Nachreichung ordnungsgemäß ausgearbeiteter Unterlagen behebbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 12. März 2012. Zur Begründung führt er aus, die Erfindung sei neu, weil kein Mensch bisher die Entstehung von Krebs erklären könne. Der Anmelder und Beschwerdeführer habe jedoch den Auslöser für diese Erkrankung gefunden.

Dabei handle es sich um eine Vergiftung von außen, wie z. B. durch Blausäure. Im Rahmen seiner Beschwerdeerklärung nennt er darüber hinaus eine Anzahl weiterer von auf den menschlichen Körper in schädlicher Weise einwirkender, krebsauslösender Faktoren und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen so nicht offenbarte Maßnahmen, die zur Heilung führten.

Ein Antrag ist nicht gestellt. Die Beschwerdeerklärung des Anmelders und Beschwerdeführers wird daher als Antrag gewertet,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.

Die Anmeldung mit der Bezeichnung "Die Krebs-Erfindung durch absichtliche Vergiftung" ist aus den von der Prüfungsstelle dargelegten Gründen nicht patentfähig. Anhand mehrerer Beispiele wird in den Anmeldeunterlagen eine absichtliche oder fehlerhafte Vergiftung, z. B. durch Säuren und giftige Gase, als Ursache von Krebserkrankungen beschrieben. Als Gegenmaßnahmen werden schlussendlich Verhaltenshinweise gegeben und Maßnahmen zur Vermeidung solcher Vergiftungen genannt. Damit aber wird vorliegend für Verfahren zur therapeutischen Behandlung Schutz begehrt, d. h. für Verfahren, deren Zielsetzung es ist, die Gesundheit zu erhalten. Bei therapeutischen Verfahren bzw. Heilverfahren handelt es sich jedoch um medizinische Verfahren, diese aber sind gemäß § 2a (1) Nr. 2 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.

Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit nicht patentfähig. Ein patentfähiger Gegenstand ist auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen nicht erkennbar. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Jäger Fa

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