Paragraphen in 6 StR 231/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 231/21 BESCHLUSS vom 15. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 124.000 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 12.02.2021 40 KLs 6413 Js 52738/18 (10/20)
ECLI:DE:BGH:2021:150621B6STR231.21.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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