Paragraphen in 5 StR 259/25
Sortiert nach der Häufigkeit
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| 1 | 24 | StPO |
| 1 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 259/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:090925B5STR259.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen betreffend die in der Tatsacheninstanz angebrachten sechs Ablehnungsgesuche sind aus den Gründen der beanstandeten Beschlüsse jedenfalls unbegründet.
Dies gilt auch für die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 25. September 2024 betrifft, mit dem eine Äußerung des Vorsitzenden anlässlich einer Zeugenbefragung beanstandet wurde. Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie ist nicht präkludiert, weil es zur Erhaltung des Ablehnungsrechts aus § 24 StPO keines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf.
Die Vielzahl der offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuche kann ein Indiz für die Annahme von Verschleppungsabsicht im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sein.
Mosbacher Köhler Resch von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist urlaubsbedingt abwesend und an der Unterschrift gehindert.
Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Kiel, 24.01.2025 - 7 KLs 593 Js 58285/22 (3)
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| 1 | 24 | StPO |
| 1 | 26 | StPO |
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| 1 | 24 | StPO |
| 1 | 26 | StPO |
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