6 W (pat) 21/06
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/06
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung … - hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenshilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 17. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…" mit Beschluss vom 8. August 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 22. Februar 2006 im Wesentlichen aus, die am 4. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt vom Anmelder nachgereichten Unterlagen - wie bereits im Zwischenbescheid gerügt - (eine) unzulässige Erweiterung(en) der Anmeldung enthielten.
Im diesem Zwischenbescheid vom 22. Februar 2006 hatte die Prüfungsstelle außerdem darauf hingewiesen, dass der Gegenstand der Anmeldung gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen DE 91 01 959 U1 und DE 22 63 609 A nicht patentfähig sei.
Der Anmelder wendet sich gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2006 und stellt sinngemäß den Antrag,
für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen.
1. Nach §§ 129, 130 Abs. 1 PatG ist u. a. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Bei der Prüfung der Frage der Erfolgsaussichten handelt es sich um ein summarisches Verfahren, bei dem nur zu prüfen ist, ob bei vorläufiger, summarischer Betrachtung der Stand der Technik eine Patenterteilung ausgeschlossen erscheinen lässt. Da § 130 Abs. 1 PatG nur "hinreichende" Aussicht auf Patenterteilung verlangt, reicht es für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe aus, wenn der Senat überzeugt ist, dass eine Erteilung möglich ist, weil Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben zu sein scheinen. Dies ist hier - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung des Anmelders - nicht der Fall.
2. Die von der Prüfungsstelle nach vorläufiger Auffassung des Senats zutreffend gerügte unzulässige Erweiterung wäre zwar heilbar, indem der Anmelder unter Zurückführung auf die Ursprungsoffenbarung entsprechend neu gefasste Patentansprüche einreicht.
Entscheidend ist jedoch, dass den ursprünglich eingereichten Unterlagen auch bei nur summarischer Prüfung nichts zu entnehmen ist, was in einer denkbaren Kombination einzelner der offenbarten konkreten Merkmale möglicherweise zu einem patentfähigen Gegenstand führen könnte (§ 1 Abs. 1 PatG). Die von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften dürften nämlich - wie in dem angefochtenen Beschluss nach vorläufiger Meinung des Senats zutreffend ausgeführt - einzeln oder in einer Zusammenschau zumindest der Annahme entgegenstehen, der Patentgegenstand beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG):
So ist aus der DE 91 01 959 U1 bereits ein Verbund aus mittels schwalbenschwanzförmig ineinander greifender Anschlussstellen miteinander verbundenen Passteilen bekannt, welche aus einem wiederaufbereiteten Kunststoff bestehen können. Auch ist dort ein dichtes Zusammenfügen der einzelnen Platten beschrieben, das eine zusätzliche Isolierschicht überflüssig macht.
Die DE 22 63 609 A offenbart einen vergleichbar aufgebauten Plattenverbund, welcher explizit auch zur Abdichtung von Uferbefestigungen vorgesehen ist.
Damit verbleibt auch bei nur summarischer Betrachtung gegenüber diesem (ggf. kombinierten) Stand der Technik kein Raum für eine patentfähige Lehre, so dass eine Patenterteilung auch dann ausgeschlossen erscheint, wenn der Anmelder die formalen Mängel beseitigt.
Lediglich ergänzend sei noch auf die vom Senat ermittelte, dem Anmelder bisher noch nicht mitgeteilte Druckschrift DE 43 44 703 A1 verwiesen, welche dem Anmeldungsgegenstand darüber hinaus sogar neuheitsschädlich entgegenstehen dürfte (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
Demnach kann der Senat keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf Erteilung des Patents erkennen, so dass die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.
3. Soweit der Anmelder geltend macht, das Deutsche Patent- und Markenamt habe ihm nicht ausreichende Hilfestellung zur Formulierung eines ordnungsgemäßen Patentantrags gegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Anmelder ursprünglich eingereichte Patentbegehren, dessen Erweiterung bzw. dessen inhaltliche Veränderung im laufenden Verfahren nicht zulässig ist - wie oben ausgeführt - nicht zum Erfolg führen könnte.
4. Da der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb 1 Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten (vgl. dazu Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses). Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den vorstehend angeführten Gründen mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der der Anmelder die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse E 02 B angefochten hat. Dem Anmelder wird anheimgestellt, dies bei seinen Überlegungen, ob er die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichtet oder nicht, zu berücksichtigen.
5. Der Senat wird über die Beschwerde nicht vor dem 28. Februar 2013 entscheiden.
Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl