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6 Ni 68/14 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 68/14 (EP) (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

15. Juli 2015 …

In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 2 083 489 (DE 50 2008 008 249)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dr.-Ing Scholz, Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 083 489 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 1 bis 16 folgende Fassung erhalten:

1. Anschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED für die Raum- und Gebäudeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist, wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist und jedes Kontaktelement (39) einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) ermöglichen, das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dient, wobei das Anschlusselement (15) im Wesentlichen ringförmig ist; dadurch gekennzeichnet, dass - das Anschlusselement (15) zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28)

zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) aufweist, - die Gehäuseschalen (28) zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) ausbilden, - jedes Kontaktelement (39) in einer Gehäuseschale (28) angeordnet ist, - jedes Kontaktelement (39) eine Kontaktklemme aufweist.

2. Anschlusselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das ringförmige Anschlusselement mit einem Ringinnenraum (26) versehen ist, der von einem Kragenelement (27) umgeben ist.

3. Anschlusselement nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Kragenelement (27) zwei Gehäuseschalen (28) bildet.

4. Anschlusselement nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Kragenelement (27) auf der Platine aufsitzt.

5. Anschlusselement nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Kragenelement (27) zur Positionierung des Anschlusselementes (15) auf der Platine Positionierungsnasen (32) ausbildet.

6. Anschlusselement nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Positionierungsnasen (32) geeignet sind, in zwei sich gegenüberliegende Ausnehmungen (22) der Platine einzugreifen.

7. Anschlusselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gehäuseschalen (28) in sich gegenüberliegenden Umfangsbereichen des Kragenelementes (27) angeordnet sind.

8. Anschlusselement nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass jede Gehäuseschale (28) zur Außenseite des Kragenelementes (27) hin Anschlusskabeleinführöffnungen (30) aufweist.

9. Anschlusselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (15) Ausnehmungen (33) zur Aufnahme von Befestigungsmitteln, insbesondere Schrauben (14) aufweist, mittels derer das Anschlusselement (15) festlegbar ist.

10. Anschlusselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die LED (13) mittels eines Sockels (23) auf der Platine angeordnet ist, der eine bestimmte Außenkontur besitzt und dass das Anschlusselement (15) eine zumindest teilweise Konturkongruenz zur zentrierten Ausrichtung des Anschlusselementes (15) bezüglich der LED (13) aufweist.

11. Anschlusselement nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Konturkongruenz des Anschlusselementes (15) an unterschiedliche Außenkonturen verschiedener LED Sockel (23) angepasst ist.

12. Anschlusselement nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (15) ein Tragteil aufweist, welches das Licht der LED (13) beeinflussende Vorrichtungen, insbesondere das Licht richtende Optiken (18), hält.

13. Anschlusselement nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragteil einstückig mit dem Anschlusselement (15) verbunden ist.

14. Anschlusselement nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragteil lösbar am Anschlusselement (15) festgelegt ist.

15. Anschlusselement nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragteil und das Anschlusselement (15) zur lösbaren Festlegung aneinander Rastmittel (27, 34) ausbilden.

16. Anschlusselement nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jede Kontaktklemme eines jeden Kontaktelements (39) einen Klemmschenkel (41) und einen als Gegenlager ausgebildeten Kontaktschenkel (42) aufweist, der Klemmschenkel (41) gegen den Kontaktschenkel (42) federrückstellelastisch vorgespannt ist, der Klemmschenkel (41) beim Einführen eines abisolierten Endes (31) eines Anschlusskabels (16) aus einer Ruhelage verdrängt wird, der Klemmschenkel (41) das Anschlusskabel (16) elektrisch kontaktierend gegen dessen Einschubrichtung festhält.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 083 489 (Streitpatent), das am 25. November 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung 10 2008 005 823 vom 24. Januar 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Anschlusselement zur elektrischen Anbindung einer LED“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2008 008 249.2 geführt. Es umfasst nach der Streitpatentschrift (EP 2 083 489 B1) 13 Ansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Der Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 13 direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

„1. Anschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED (13) für die Raum- und Gebäudebeleuchtung, die auf einer Platine angeordnet ist, welche zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist, wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist, die eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dienen kann.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei mangels Patenfähigkeit seines Gegenstands (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art.54 EPÜ bzw. Art. 56 S. 1 EPÜ) für nichtig zu erklären. Darüber hinaus greift sie das Streitpatent auch wegen unzulässiger Erweiterung des Gegenstands (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ) sowie wegen fehlender Ausführbarkeit Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) an.

-6(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m.

Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Entgegenhaltungen:

(NK1) (NK1a) (NK2) (NK3) (NK4) (NK5) (NK6) (NK7)

JP 2007-311 482 A Deutsche Übersetzung der JP 2007-311 482 A US 2006 / 0 141 851 A1 EP 1 146 280 A2 WO 2008/133889 A1 DE 10 2008 000 582 A1 DE 10 2008 040 460 A1 DE 20 2006 000 380 U1 Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 083 489 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang geänderter Patentansprüche 1 – 16 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- hilfsweise, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang geänderter Patentansprüche 1 – 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- weiter hilfsweise als Hilfsantrag 2, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang eines Patentanspruchs 1 auf Grundlage der Patentansprüche 1 und 16 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- weiter hilfsweise als Hilfsantrag 3, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang eines Patentanspruchs 1 auf Grundlage der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- weiter hilfsweise als Hilfsantrag 4, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang eines Patentanspruchs 1 auf Grundlage der Patentansprüche 1, 2 und 4 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- weiter hilfsweise als Hilfsantrag 5, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang eines Patentanspruchs 1 auf Grundlage der Patentansprüche 1, 2 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht;

- weiter hilfsweise als Hilfsantrag 6, die Klage abzuweisen soweit sie über die Fassung des Patents im Umfang eines Patentanspruchs 1 auf Grundlage der Patentansprüche 1, und 10 gemäß Hilfsantrag 1 vom 22. Mai 2015 hinausgeht; Der Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag vom 22. Mai 2015 verteidigten Fassung lautet mit Änderungen gegenüber der erteilten Fassung wie folgt:

„Anschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED (13) für die Raum- und GebäudebeleuchtungGebäudeausleuchtung, wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, welchedie zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist, wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist die und jedes Kontaktelement (39) einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist, wobei die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und somit dem elektrischen Anschluss der LED (13)

und der Befestigung der LED (13) dienen kann dient, wobei das Anschlusselement (15) im Wesentlichen ringförmig ist; dadurch gekennzeichnet, dass - das Anschlusselement (15) zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) aufweist, - die Gehäuseschalen (28) zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) ausbilden, - jedes Kontaktelement (39) in einer Gehäuseschale (28) angeordnet ist, - jedes Kontaktelement (39) eine Kontaktklemme aufweist.“

Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 dieser Fassung direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 sowie wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2015 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Soweit das Streitpatent verteidigt werde, sei es ausführbar und gegenüber den Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Sein Gegenstand sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Prioritätstag weder vorweggenommen noch nahegelegt. Dies gelte jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen einschließlich der vorgelegten Unterlagen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen qualifizierten Hinweis vom 23. März 2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2006, GRUR 2007, 404 ff., TZ. 15 – Carvedilol II m. w. N.).

Im Umfang der von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung war die Klage abzuweisen, da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe dieser Fassung entgegensteht.

1. Das in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasste Streitpatent betrifft ausweislich der Bezeichnung ein Anschlusselement zur elektrischen Anbindung einer LED (vgl. Streitpatentschrift, Titel). Für bestimmte Einsatzzwecke habe es sich seitens der Hersteller von LEDs eingebürgert, Einzel-LEDs auf einer sogenannten Sternplatine aufzubringen, welche mit Lötzinn versehene Kontaktfelder aufweise. Die einzelnen Sternstrahlen seien durch im Wesentlichen teilkreisförmige Ausschnitte voneinander getrennt. Durch diese hindurch können Schraubenschäfte geführt werden, so dass der Schraubenkopf auf der Platine aufliege und diese am Tragkörper halte. Die elektrischen Anschlusskabel würden mit Hilfe von gebräuchlichen Löttechniken auf den Kontaktfeldern aufgelötet. Die Leuchtenindustrie, welche derartige LED’s zur Herstellung einsetze, bevorzuge jedoch eine lötfreie Anbindung der Anschlusskabel, da dies montagetechnisch erhebliche Erleichterungen bedeute und den einfachen Austausch defekter LED’s ermögliche. (Streitpatentschrift, Abs. [0004] – [0005]).

2. Gemäß Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Abs. [0011]) liege daher der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Anschlusselement für auf einer Platine, insbesondere Sternplatine, angeordnete LED zu schaffen, die eine lötfreie und einfach zu handhabende Anbindung der elektrischen Anschlusskabel ermögliche.

3. Als maßgeblichen Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik zugrunde, der mit der Konstruktion elektrischer Kontaktelemente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einfacher und fehlerfreier Montage befasst ist.

4. Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 ein Anschlusselement mit folgenden Merkmalen vor (Figuren 1 und 4 nach der Streitpatentschrift mit farblichen Hervorhebungen sind beigefügt):

0. Anschlusselement (15) zur elektrischen Anbindung einer LED

0.1 für die Raum- und Gebäudeausleuchtung, 0.2 wobei die LED auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (25) aufweist,

1.1 wobei das Anschlusselement (15) Kontaktelemente (39) zur Anordnung auf den Kontaktfeldern (25) aufweist und

1.2 jedes Kontaktelement (39) einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine hin gerichteten Federbeinchens (40) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld (25) der Platine vorgesehen ist,

2. wobei die Kontaktelemente (39) des Anschlusselementes (15) eine lötfreie Anbindung von Anschlusskabeln (16) ermöglichen,

3.1 das Anschlusselement (15) auf der Platine aufsitzt und 3.2 das Anschlusselement (15) die Platine zwischen sich und einem Gegenlager hält und

3.3 somit dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dient,

3.4 wobei das Anschlusselement (15) im Wesentlichen ringförmig ist; dadurch gekennzeichnet, dass

3.5 - das Anschlusselement (15) zur Platine hin offene Gehäuseschalen (28) zur Aufnahme der Kontaktelemente (39) aufweist,

4. - die Gehäuseschalen (28) zusätzlich Einführöffnungen (30) zur Aufnahme von Anschlusskabeln (16) ausbilden,

5. - jedes Kontaktelement (39) in einer Gehäuseschale (28) angeordnet ist,

6. - jedes Kontaktelement (39) eine Kontaktklemme aufweist.

5. In der Fassung gemäß Hauptantrag kann das Streitpatent in zulässiger Weise verteidigt werden, denn die vorgenommenen Änderungen gehen auf die ursprünglich eingereichte sowie auf die erteilte Fassung zurück:

5.1 Die Merkmale 0 bis 3.3 gemäß Patentanspruch 1 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 4 zurück, unter Ergänzung mit Merkmalen aus der ursprünglichen Beschreibung (Absätze [0002], [0027], [0031] sowie [0033] der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderten Offenlegungsschrift) und haben bereits zur erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 geführt, wobei der Fachmann selbstverständlich mitliest, dass die Angabe im erteilten Patentanspruch 1, wonach das Anschlusselement dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dienen kann, bedeutungsgleich ist mit der Aussage, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, also dass das Anschlusselement bei Bedarf dem elektrischen Anschluss der LED (13) und der Befestigung der LED (13) dient, wie im ursprünglichen Patentanspruch 4 und nun wieder im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 22. Mai 2015 – Merkmal 3.3 - angegeben ist.

Der Wortlaut der Merkmale 3.4, 3.5, sowie 4 ist dem ursprünglichen Patentanspruch 6 bzw. dem erteilten Patentanspruch 5 entnommen.

Das Merkmal 5 findet seine Stütze in Absatz [0030] der Streitpatentschrift sowie in Absatz [0028] der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderten Offenlegungsschrift, in dem das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 4 beschrieben ist.

Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist der Wortlaut des Merkmals 6 bereits im ursprünglichen Patentanspruch 3 ursprünglich offenbart und war Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3.

5.2 Das Kragenelement, auf dessen Ausgestaltung die Patentansprüche 2 bis 8 des Hauptantrags vom 22. Mai 2015 gerichtet sind, war zwar weder in einem ursprünglichen noch in den erteilten Patentansprüche genannt, sie sind nach Überzeugung des Senats dennoch zulässig, da das Kragenelement in der Beschreibung (Absätze [0029] bis [0030] der Patentschrift, bzw. [0027] bis [0028] der Offenlegungsschrift) ausführlich beschrieben ist. Außerdem sind die Teile des Anschlusselementes, durch die sich dieses zumindest in der konkreten Ausführungsform vom Stand der Technik unterscheidet, im Wesentlichen gerade an dem Kragenelement ausgebildet, so dass für den Fachmann bereits aufgrund der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erkennen war, dass die konkrete Ausgestaltung des Kragenelements unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehört.

5.3 Die geltenden Patentsprüche 9 bis 15 gehen auf die erteilten Patenansprüche 6 bzw. 8 bis 13 (ursprünglich 7 bzw. 9 bis 14) zurück.

5.4 Der geltende Patentanspruch 16 ist auf die konkrete Gestalt des Kontaktelements 39 gerichtet, die in Absatz [0033] der Patentschrift bzw. Absatz [0031] der Offenlegungsschrift beschrieben ist. Auch hier war für den Fachmann bereits anhand der ursprünglichen Unterlagen erkennbar, dass es sich dabei um etwas über den Stand der Technik Hinausgehendes handelt.

Bezüglich der von der Klägerin darüber hinaus als unzulässig beanstandeten unzulässigen „Zwischenverallgemeinerungen“ ist der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Überzeugung, dass grundsätzlich all das offenbart ist, was in der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen angegeben ist und was sich dem fachkundigen Leser am Anmeldetag erschlossen hat. Dabei orientiert sich der Fachmann nicht am Wortlaut, sondern an dem mit der Erfindung verfolgten Zweck und dem Lösungsvorschlag (BGH, GRUR 2008, 56 – Injizierbarer Mikroschaum; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 382 – Olanzapin, BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Jedenfalls lässt der insoweit nicht substantiierte Vortrag der Klägerin nicht erkennen, weshalb die dadurch jeweils definierten Gegenstände den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen gewesen sein sollten.

6. Anders als die Klägerin hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Erfindung in der Streitpatentschrift hinreichend deutlich und vollständig offenbart ist, da die Zeichnungen derart detailliert sind, dass der Fachmann ohne weiteres dazu in der Lage wäre, auf deren Grundlage Fertigungsunterlagen zu erstellen.

Einige Merkmale mögen zwar zu einem breiten Schutzbereich führen, dies stellt jedoch für sich genommen kein Nichtigkeitsgrund dar (BGH, GRUR 2004, 47 - Blasenfreie Gummibahn I, Leitsatz 2).

Somit ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nach Art. II § 6 Abs.1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ nicht gegeben.

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen (Art. 138 Abs. 1 lit a, i. V. m. Art. 54 EPÜ):

7.1 Der Gegenstand gemäß der nachveröffentlichten, älteren Anmeldung (NK4) WO 2008-133 889 A1 geht nicht über Folgendes hinaus: Ein 0. Anschlusselement 13 (rot koloriert) zur elektrischen Anbindung einer LED („LED Connector Assembly“) 0.1 für die Raum- und Gebäudeausleuchtung (Abs. [0002]: „lighting such as architectural … applications“; Abs. [0021]: „The LED PCBs are for use in various architectural and general-purpose lighting fixtures … not limited to lighting fixtures for building illumination.”) 0.2 wobei die LED auf einer Platine 16 angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder (in Figur 11 grün koloriert) aufweist, 1.1 wobei das Anschlusselement 13 Kontaktelemente 21 zur Anordnung auf den Kontaktfeldern aufweist und 1.2 jedes Kontaktelement 21 einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine 16 hin gerichteten Federbeinchens (abstehende Streifen) aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld der Platine vorgesehen ist, 2. wobei die Kontaktelemente 21 des Anschlusselementes eine lötfreie Anbindung (Abs. [0029]: crimped contacts) von Anschlusskabeln (36) ermöglichen, 3.1 das Anschlusselement 13 auf der Platine 16 aufsitzt und 3.2 das Anschlusselement 13 die Platine 16 zwischen sich und einem Gegenlager 18 hält und 3.3 somit dem elektrischen Anschluss der LED (gelb koloriert) und der Befestigung der LED dient, 3.4 wobei das Anschlusselement 16 im Wesentlichen ringförmig ist (anders als in der Anmeldung tatsächlich rund); wobei 3.5 - das Anschlusselement 16 zur Platine hin offene Gehäuseschalen (sonst würden die Kontaktelemente nicht unten rausstehen) zur Aufnahme der Kontaktelemente 21 aufweist, 4. - die Gehäuseschalen zusätzlich Einführöffnungen (ebenfalls von unten) zur Aufnahme von Anschlusskabelndrähten 36 ausbilden, 5. - jedes Kontaktelement 21 in einer Gehäuseschale angeordnet ist, 6. - jedes Kontaktelement 21 eine Kontaktklemme aufweist.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag zumindest durch die in Merkmal 4 genannte Ausgestaltung.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Fachmann würde unter einer Kontaktklemme ausschließlich eine Federkraftklemme verstehen, teilt der Senat diese Meinung nicht. Vielmehr subsummiert der Fachmann unter dem Begriff Kontaktklemme gleichermaßen auch Schraub- oder Schneidklemmen sowie Crimpverbindungen, wie sie in der (NK4) WO 2008-133 889 A1 dargestellt und beschrieben sind.

Es ist außerdem unerheblich, ob die Anschlussdrähte 36 von Anschlusskabeln zu unterscheiden sind bzw. inwiefern mit dieser Unterscheidung eine bestimmte Ausgestaltung des Anschlusselements verbunden ist, da gemäß der (NK4) WO 2008-133 889 A1 keine zusätzlichen, also separaten Einführöffnungen für die Anschlussdrähte 36 vorhanden sind. Anders als die Klägerin verwirft der Senat nämlich die Lesart des Merkmals 4, wonach dessen Wortlaut, aus dem Kontext der Streitpatentschrift herausgelöst, auch so gelesen werden könne, dass die Angabe, die Gehäuseschalen bildeten zusätzlich Einführöffnungen aus, nicht gegenständlich sondern rein funktional zu verstehen wäre, da keine andere Öffnung benannt sei. Selbst wenn für den Fachmann in Zweifel stünde, worauf das Wort „zusätzlich“ Bezug nimmt, käme er unmittelbar zu dem Ergebnis, dass dieses auf die zur Platine gerichteten Öffnungen der Gehäuseschalen zielt, die unmittelbar zuvor durch Merkmal 3.5 definiert sind. Dieses Verständnis wird durch die zeichnerische Darstellung und die dazugehörende Beschreibung gestützt, so dass der Fachmann keinerlei Anhaltspunkte hat, nach weiteren Deutungsmöglichkeiten für den Wortlaut des Merkmals 4 zu suchen. Daher sind die Merkmale 3.5 und 4 im Zusammenhang des Patentanspruchs 1 nicht anders zu lesen als in dem Sinn, dass die Gehäuseschalen zur Platine hin offen sind, also in diese Richtung gerichtete Öffnungen aufweisen, und dass in den Gehäuseschalen davon zu unterscheidende separate Öffnungen zur Einführung von Anschlusskabeln ausgebildet sind.

Derartige Einführöffnungen sind in der (NK4) WO 2008-133 889 A1 weder beschrieben noch zeichnerisch dargestellt. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Anschlusselement gemäß (NK4) WO 2008-133 889 A1 neu.

7.2 Der Gegenstand gemäß der Entgegenhaltung (NK1) JP 2007-311 482 A geht auch unter Einbeziehung der Übersetzung ins Deutsche gemäß NK1a nach Erkenntnis des Senats nicht über Folgendes hinaus: Ein

0. Anschlusselement

9 zur elektrischen Anbindung einer LED 1

0.1 für die Raum- und Gebäudeausleuchtung,

0.2 wobei die LED 1 auf einer Platine angeordnet ist, die zur Kontaktierung mit elektrischen Leitern Kontaktfelder 4 aufweist,

1.1 wobei das Anschlusselement 9 Kontaktelemente 14 zur Anordnung auf den Kontaktfeldern 4 aufweist und

1.2 jedes Kontaktelement 14 einen Andruckkontakt in Form eines zur Platine 3 hin gerichteten Federbeinchens Anschlusselements 12 aufweist, welches zur Auflage auf einem Kontaktfeld 4 der Platine 3 vorgesehen ist,

2. wobei die Kontaktelemente 14 des Anschlusselementes 9 eine lötfreie gelötete Anbindung von Anschlusskabeln 17 ermöglichen

(vgl.

NK1a, Abs. [0027],

Abs. [0030] letzter Satz),

3.1 das Anschlusselement 9 auf der Platine 3 aufsitzt und

3.2 das Anschlusselement 9 die Platine 3 zwischen sich und einem Gegenlager 5 hält und

3.3 somit dem elektrischen Anschluss der LED 1 und der Befestigung der LED 1 dient,

3.4 wobei das Anschlusselement 9 im Sinne des Streitpatents im Wesentlichen ringförmig ist; wobei 3.5 - das Anschlusselement 9 parallel zur Platine hin offene Gehäusebereiche schalen zur Aufnahme der Kontaktelemente 14 aufweist in denen die Kontaktelemente 14 aufgenommen (Abs. [0029]: „hinterspritzt“) sind, 4. - die Gehäusebereiche schalen zusätzlich Einführöffnungen (bei 13) zur Aufnahme von Anschlusskabeln 17 ausbilden, 5. - jedes Kontaktelement 14 in einem Gehäusebereich schale angeordnet ist, 6. - jedes Kontaktelement 14 eine Kontaktklemme Lötstelle 13 aufweist.

Auch hierbei liegt der Beurteilung des Senats die Überzeugung zugrunde, dass der Fachmann keinerlei Anlass hat, die Angaben „offene Gehäuseschalen“ sowie „Federbeinchen“ anders als rein konstruktiv auch funktional zu verstehen. Die Angabe in der NK1a, Abs. [0029], dass die Kontaktelemente hinterspritzt, also in einem Spritzgießverfahren mit Isolierstoff umspritzt sind, lässt keinen Raum für eine Lesart, dass dem patentgemäßen Kragenelement entsprechende Teile des Anschlusselements 9 gemäß (NK1) JP 2007-311 482 A in irgendeinem Stadium der Herstellung oder danach eine Öffnung zur Platine hin ausbilden. Abgesehen davon sind die Anschlusselemente 12, die aus dem Isolierkörper 9 herausragen, nicht auf die Platine hin ausgerichtet, sondern parallel zu deren Oberfläche orientiert. Weiter verbindet der Fachmann mit der Angabe „Federbeinchen“ in Zusammenhang mit dem Begriff „Andruckkontakt“, wie er durch das Merkmal 1.2 hergestellt ist, eine über eine bloße Materialelastizität hinausgehende Formgebung des Andruckkontakts, die eine besondere federnde Wirkung hat. Soweit in der NK1a (siehe die dortige Zusammenfassung) davon die Rede ist, dass die Anschlusselemente 12 auf die Stromversorgungselemente 4 der LED 1 gepresst werden, mag das die gleiche Funktion haben, eine Aussage über eine etwaige Federwirkung des Anschlusselements ist damit aber nicht verbunden.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag auch gegenüber dem aus der (NK1) JP 2007-311 482 A bekannten Anschlusselement neu.

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 138 Abs. 1a, i. V. m. Art. 56 EPÜ):

Das Anschlusselement gemäß (NK4) WO 2008-133 889 A1 nimmt zwar von den von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften bis auf das Merkmal, dass die Einführöffnungen für die Anschlusskabel zusätzlich zu den Öffnungen der Gehäuseschalen zur Platine hin ausgebildet sind, die Erfindung vorweg, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bleibt diese nachveröffentlichte Druckschrift jedoch unberücksichtigt.

Als nächstkommendem Stand der Technik ist daher von dem Anschlusselement gemäß (NK1) JP 2007-311 482 A auszugehen. Der Fachmann mag auf dieser Grundlage noch ohne weiteres in Betracht ziehen, statt der Lötverbindung, die gemäß dieser Druckschrift vorgesehen ist, auf eine lötfreie Kontaktierung überzugehen. Eine derartige Anregung könnte sich beispielsweise aus der (NK7) DE 20 2006 000 380 U1 ergeben, gemäß der eine auf einer Platine 2 angeordnete LED 3 unter Verwendung einer Federkraftklemme 4, also lötfrei mit einem Anschlusskabel 15 verbunden wird.

Die Klägerin hat zwar behauptet, die Merkmale 1.2 und 3.5 seien durch die Entgegenhaltung (NK1) JP 2007-311 482 A vorweggenommen, aber weitergehend nicht substantiiert, weshalb es nahe gelegen haben sollte, die in diesen Merkmalen genannten Maßnahmen bei dem dortigen Anschlusselement zu ergreifen. Selbst wenn der Senat über den Vortrag der Klägerin hinaus diese Überlegung von Amts wegen anstellt, kommt er zu dem Ergebnis, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise von dem Anschlusselement gemäß (NK1) JP 2007-311 482 A ausgehend zur Erfindung gelangen konnte: Eine Anregung, die Halterung 9 gemäß (NK1) JP 2007-311 482 A zunächst ohne die metallischen Anschlusskörper 14 herzustellen und dabei offene Gehäuseschalen auszubilden, in die dann die Anschlusskörper angeordnet werden könnten, lässt sich aus dieser Druckschrift nämlich nicht ableiten. Ebenso gibt diese Druckschrift dem Fachmann keinen Anlass, die Orientierung der Anschlusselemente 12 derart zu ändern, dass sie nicht mehr parallel zur Oberfläche der Platine orientiert sind sondern auf diese hin.

Schließlich lehrt die (NK1) JP 2007-311 482 A einen zuverlässigen elektrischen Kontakt zwischen Anschlusselementen 12 und Stromversorgungselementen 4 auf der Platine durch Pressung zu gewährleisten. Eine Ausgestaltung der Anschlusselemente 12 als Federbeinchen, die dem Merkmal 1.2 gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entspräche, würde den Anpressdruck verringern und somit die Kontaktierung verschlechtern, so dass der Fachmann diese Maßnahme bei dem Anschlusselement gemäß (NK1) JP 2007-311 482 A als unbrauchbar verwerfen würde.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem von der Klägerin nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zu den weiteren von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen fehlt es an jeglichen Ausführungen, warum durch diese der Gegenstand des Streitpatents vorweggenommen oder nahegelegt sein sollte. Auch für den Senat sind Anhaltspunkte für eine fehlende Patentfähigkeit nicht ersichtlich.

9. Da es auf die Hilfsanträge nicht ankommt, ist deren Zulässigkeit und die Patentfähigkeit von deren Gegenständen nicht zu erörtern.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil findet das Rechtsmittel der Berufung statt.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Voit Martens Dr. Scholz J. Müller Arnoldi Bb

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1 138 EPÜ
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