Paragraphen in III ZA 9/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 117 | ZPO |
| 1 | 3 | GG |
| 1 | 20 | GG |
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 85 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 9/25 BESCHLUSS vom 13. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:131125BIIIZA9.25.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat legt den Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30. Oktober 2025, soweit mit diesem eine Gehörsrüge gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 erhoben wird, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss aus. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anhörungsrüge der Beklagten wäre unbegründet.
Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche Belege hat die Beklagte innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht. Entgegen ihrer Auffassung war der Senat auch nicht verpflichtet, entsprechende Belege, die von der Beklagten vorinstanzlich eingereicht worden waren, aus den vorinstanzlichen Akten und Prozesskostenhilfe-Heften herauszusuchen. Denn die Beklagte hat in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten übermittelten Prozesskostenhilfeantrag vom 1. September 2025 und der diesem Antrag beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf frühere Erklärungen und diesen beigefügte Belege Bezug genommen und geltend gemacht, ihre Verhältnisse hätten sich seither in keiner Weise verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Zudem wäre eine solche Verweisung auf frühere Erklärungen und Belege auch nicht möglich gewesen, da sich die aktuellen Angaben der Beklagten über die von ihr erzielten Einkünfte aus Rente und Pflegegeld, die Unterstützung durch ihre Tochter sowie über ihre Wohnkosten von ihren vorinstanzlichen, von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 vorgelegten Angaben unterscheiden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus ihrem hohen Alter und dem hohen Alter ihres am 23. März 2025 verstorbenen Ehemannes auch nicht "denkgesetzlich zwingend", dass sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse inzwischen nicht verändert, jedenfalls nicht verbessert hätten. Soweit sie sich deutlich verschlechtert haben, war gerade dies gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu belegen.
2. Soweit die Beklagte zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2025 erhebt, sieht der Senat, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den vorgenannten Gründen keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Oktober 2025 - erstmals - anführt, es sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig und erst jetzt gelungen, "weitere" Belege für ihren Prozesskostenhilfeantrag zu erhalten. Zwar ist es, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden einen Prozesskostenhilfeantrag nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist zur Rechtsmitteleinlegung beim zuständigen Gericht einreicht, aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten, dass der bedürftige Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit hat, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (BVerfG, NJW 2024, 3506 Rn. 13). Vorliegend bliebe ein Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde indes erfolglos, da sie nicht dargelegt hat, dass die fehlende Vorlage von Belegen zu ihrem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet war. Allein der Vortrag der Beklagten, sie habe niemanden gehabt, der ihr beim Zusammentragen oder Besorgen von Unterlagen Hilfe leisten kann, begründet ein fehlendes Verschulden ihrerseits beziehungsweise ihres Prozessbevollmächtigten nicht (zur Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721 f). Insbesondere legt die Beklagte nicht hinreichend dar, weshalb es ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten trotz ernsthafter Bemühungen nur "über mehrere Umwege" und nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gelungen ist, aktuelle Belege betreffend ihre Einkünfte aus Rente und Pflegegeld - solche Belege fehlen bis heute - sowie, etwa durch Anfrage bei den jeweiligen Vertragspartnern, über ihre Wohnkosten vorzulegen.
Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.09.2022 - I-2 O 172/21 OLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2025 - I-12 U 126/22 -
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