Paragraphen in III ZR 132/13
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 132/13 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:
Im Tenor wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses "7 U 4383/12" ersetzt durch "23 U 4383/12".
Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 26.09.2012 - 13 O 6077/11 Rae OLG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - 23 U 4383/12 -
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