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VIa ZR 982/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 982/22 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 22. April 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb kreditfinanziert im Januar 2017 von einem Autohaus einen von der ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0 Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 3,0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Der Kläger begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.700 € (Kaufpreis) abzüglich einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung zuzüglich Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) und von 1.901,76 € (Kreditkosten) nebst Prozesszinsen (Berufungsantrag zu 2) zu verurteilen, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, für weitere Schäden aufzukommen (Berufungsantrag zu 3), den Annahmeverzug festzustellen (Berufungsantrag zu 4) und die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen (Berufungsantrag zu 5). Die Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, zu 2, zu 4 und zu 5 zurückgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es bestünden keine Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung. Insbesondere rechtfertige sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus § 826 BGB. Die Implementierung eines "Thermofensters" und die Programmierung des ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0 Automatikgetriebes rechtfertigten den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten auf der Grundlage des zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstands nicht. Weitere Abschalteinrichtungen habe der Kläger ins Blaue hinein vorgetragen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Denn die § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV seien - jedenfalls hier - keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Norm.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III.

Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0 treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.04.2021 - 6 O 30/20 OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2022 - 9 U 869/21 - ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0

-7Verkündet am: 14. Mai 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR982.22.0

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Häufigkeit Paragraph
6 823 BGB
2 6 BGB
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1 31 BGB
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1 561 ZPO
1 562 ZPO
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