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VI ZR 1074/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1074/20 BESCHLUSS vom 10. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:100723BVIZR1074.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 16. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beklagte hat dort - anders als die Beklagte im Verfahren VI ZR 338/21 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 50) - keinen in den Instanzen gehaltenen Vortrag aufgezeigt, der auf ein Einverständnis der Familie des Klägers mit den Äußerungen des Bischofs gegenüber der Presse schließen ließe. Ein solches Einverständnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, mit dem Bischof sei keine Vertraulichkeitsabrede geschlossen worden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unterstellt; schon deshalb musste das Berufungsgericht den zum Beweis dieser Behauptung angebotenen Zeugen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vernehmen.

Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2019 - 28 O 120/19 OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2020 - 15 U 280/19 -

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